(1) Darlehen bzw. Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn sie auf Euro lauten. Dasselbe gilt für den Abschluss von Leasinggeschäften.
(2) Darlehen bzw. Kredite dürfen - unbeschadet des § 5 - keine derivative Komponente enthalten. Sie dürfen nicht zum Zweck der Veranlagung (§ 2 Abs. 1 Z 3) aufgenommen werden.
(3) Abs. 1 und 2 zweiter Satz gelten sinngemäß für die Begebung von Anleihen und sonstige Formen der Fremdfinanzierung.
0 Kommentare zu § 4 Oö. FGSVG