(1) Anschlussfinanzierungen (Rollierungen) und risikoreduzierende Absicherungen von bestehenden Geschäften entgegen diesem Landesgesetz können vereinbart werden, wenn
1. | diese Finanzgeschäfte im direkten Zusammenhang mit einem Finanzgeschäft stehen, das vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes abgeschlossen worden ist; | |||||||||
2. | der Rechtsträger der Landesregierung (Abs. 2) bis zum 31. Mai 2015 eine geeignete Strategie für einen stufenweisen Abbau der den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widersprechenden Finanzgeschäfte übermittelt und | |||||||||
3. | der Rechtsträger diese Finanzgeschäfte auf der Grundlage seiner Strategie gemäß Z 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 an die Bestimmungen dieses Landesgesetzes anpasst. |
(2) Die Strategie gemäß Abs. 1 Z 2 kann mit Zustimmung der Landesregierung auch einen späteren Endtermin als den 31. Dezember 2017 vorsehen, wenn das auf Grund der Art oder des Volumens der betroffenen Finanzgeschäfte den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht und das damit verbundene Risiko vertretbar ist.
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