Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025
Mit Aufgaben im Bereich der Finanzgebarung dürfen nur Personen betraut werden, die, abhängig von ihrer Verantwortung, auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrung dazu in der Lage sind.
In Kraft seit 01.08.2014 bis 31.12.9999
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