(1) Folgende Veranlagungen sind zulässig:
1. | Spareinlagen, Sichteinlagen und Termineinlagen in Euro; | |||||||||
2. | Anleihen und Pfandbriefe, jeweils in Euro und von Emittenten mit mindestens einem guten Rating bzw. einer einem derartigen Rating entsprechenden Bonität; | |||||||||
3. | Veranlagungen in Euro-Geldmarktfonds und Euro-Rentenfonds, jeweils ohne Währungsrisiko; | |||||||||
4. | Darlehensgewährungen an Gebietskörperschaften zu Veranlagungszwecken. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Veranlagungsformen, die dem Spekulationsverbot des § 3 entsprechen, für zulässig erklären.
0 Kommentare zu § 6 Oö. FGSVG