§ 1 Oö. EV 2005 Bewertungskriterien

Oö. EV 2005 - Oö. Einreihungsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Bei der Bewertung sind die im § 22 Oö. GG 2001 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch.

 

(2) Fachwissen (§ 22 Abs. 2 Z 1 Oö. GG 2001):

 

Abstufungen

Merkmale

 

1.

Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse

Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich.

 

 

 

 

 

2.

Fachliche Grundkenntnisse

Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für

 

 

 

-

einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder

 

 

-

für die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen

 

 

 

sind erforderlich.

 

 

 

 

 

3.

Fachkenntnisse

Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich.

 

 

 

 

 

4.

Fortgeschrittene Fachkenntnisse

Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich.

 

 

 

 

 

5.

Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse

Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich.

 

 

 

 

 

6.

Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse

Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich.

 

 

 

 

 

7.

Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen

Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von

 

 

-

Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder

 

 

 

-

komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten

 

 

 

sind erforderlich.

 

 

(3) Managementwissen (§ 22 Abs. 2 Z 2 Oö. GG 2001):

 

Abstufungen

Merkmale

1.

Minimal

Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst.

 

 

 

2.

Begrenzt

Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten.

 

 

 

3.

Homogen

Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen.

 

 

 

4.

Heterogen

Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln.

 

 

 

5.

Breit

Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation.

 

(4) Umgang mit Menschen (§ 22 Abs. 2 Z 3 Oö. GG 2001):

 

Abstufungen

Merkmale

1.

Minimal

Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich.

 

 

 

2.

Wichtig

Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung. Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der Basis von Sachwissen.

 

 

 

3.

Unentbehrlich:

Interaktion mit anderen zur Beeinflussung und Veränderung von deren Verhaltensweisen ist unentbehrlich. Dies beinhaltet die Entwicklung und Begeisterung anderer sowie die Schaffung eines entsprechenden Arbeitsklimas.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2007)

 

(5) Denkrahmen (§ 22 Abs. 2 Z 4 Oö. GG 2001):

 

Abstufungen

Merkmale

1.

Strikte Routine

Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken.

 

 

 

2.

Routine

Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken.

 

 

 

3.

Teilroutine

Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken.

 

 

 

4.

Methoden und Normen

Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken.

 

 

 

5.

Grundsätze und Ziele

Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken.

 

 

 

6.

Grob definierte Grundsätze,Zielsetzungen

Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken.

 

 

 

7.

Gesamt-strategischorientiert

Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken.

 

(6) Denkanforderung (§ 22 Abs. 2 Z 5 Oö. GG 2001):

 

Abstufungen

Merkmale

1.

Wiederholend

Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen.

 

 

 

2.

Ähnlich

Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen.

 

 

 

3.

Unterschiedlich

Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen.

 

 

 

4.

Adaptiv

Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besondersausgeprägte Urteilsfähigkeit oder konstruktives und innovatives Denken erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln.

 

(7) Handlungsfreiheit (§ 22 Abs. 2 Z 6 Oö. GG 2001):

 

Abstufungen

Merkmale

1.

Detailliert angewiesen

Direkte und detaillierte Anweisungen sowieunmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln.

 

 

 

2.

Angewiesen

Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln.

 

 

 

3.

Standardisiert

Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren, allgemeine Arbeitsvorschriften sowie Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln.

 

 

 

4.

Richtliniengebunden

Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der Praxis heraus entstanden oder für die genaue Richtlinien vorhanden sind sowie eine allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln.

 

 

 

5.

Allgemein geregelt

Allgemeine Vorgangsweisen und Verfahren, für die generelle Regelungen oder Richtlinien vorhanden sind, sowie die Erreichung definierter Ziele bestimmen das Handeln.

 

 

 

6.

Funktionsorientiert

Grobe Ziele oder Ziele in bestimmten Bereichen bestimmen das Handeln.

 

 

 

7.

Strategisch orientiert

Strategische Zielsetzungen sowie die generelle Unternehmens- oder Organisationspolitik bestimmen das Handeln.

 

(8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr (§ 22 Abs. 2 Z 7 Oö. GG 2001):

 

Abstufungen

Merkmale

1.

Minimal

finanzielle Auswirkungen des Handelns sind unbedeutend

 

 

 

2.

Sehr klein

bis 500.000 Euro

 

 

 

3.

Klein

bis 5.000.000 Euro

 

 

 

4.

Mittel

bis 50.000.000 Euro

 

 

 

5.

Groß

bis 500.000.000 Euro

 

 

 

6.

Sehr groß

bis 5.000.000.000 Euro

 

(9) Einfluss auf Ergebnisse (§ 22 Abs. 2 Z 9 Oö. GG 2001):

 

Abstufungen

Merkmale

1.

Gering

Der Beitrag erfolgt durch informative, registrierende oder ähnliche Leistungen, die von anderen im Zusammenhang mit bestimmten, wichtigen Ergebnissen benutzt werden.

 

 

 

2.

Beitragend

Erbringung von interpretierenden, beratenden oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der Entscheidungen und Handlungen anderer.

 

 

 

3.

Anteilig

Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern und Vorgesetzten) innerhalb oder außerhalb der eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden und Durchführen von Aufgaben ist erforderlich.

 

 

 

4.

Entscheidend

Es besteht die volle Verantwortung für Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der anderen Mitwirkenden ist untergeordnet.

 

(10) Zwischenstufen:

1.

Zwischenstufen können bei folgenden im § 1 genannten Bewertungskriterien angewendet werden:

1.

Fachwissen

2.

Managementwissen

3.

Denkrahmen

4.

Denkanforderung

5.

Handlungsfreiheit

6.

Dimension

7.

Einfluss auf Ergebnisse

2.

Wird in einem der beiden Bewertungskriterien der Denkleistung (§ 22 Abs. 1 Z 2 Oö. GG 2001) eine Zwischenstufe vergeben, so darf im jeweils anderen Kriterium keine weitere Zwischenstufe zur Bewertung herangezogen werden.

In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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