§ 1 Oö. EV 2005

Oö. EV 2005 - Oö. Einreihungsverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Bewertung sind die im § 22 Oö. GG 2001 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch.Bei der Bewertung sind die im Paragraph 22, Oö. GG 2001 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch.

  1. (2)Absatz 2Fachwissen (§ 22 Abs. 2 Z 1 Oö. GG 2001):Fachwissen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. GG 2001):

Abstufungen

Merkmale

 

1.

Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse

Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich.

 

 

 

 

 

2.

Fachliche Grundkenntnisse

Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für

 

 

 

-

einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder

 

 

-

für die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen

 

 

 

sind erforderlich.

 

 

 

 

 

3.

Fachkenntnisse

Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich.

 

 

 

 

 

4.

Fortgeschrittene Fachkenntnisse

Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich.

 

 

 

 

 

5.

Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse

Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich.

 

 

 

 

 

6.

Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse

Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich.

 

 

 

 

 

7.

Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen

Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von

 

 

-

Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder

 

 

 

-

komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten

 

 

 

sind erforderlich.

 

  1. (3)Absatz 3Managementwissen (§ 22 Abs. 2 Z 2 Oö. GG 2001):Managementwissen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Oö. GG 2001):

    Abstufungen

    Merkmale

    1.

    Minimal

    Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst.

     

     

     

    2.

    Begrenzt

    Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten.

     

     

     

    3.

    Homogen

    Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen.

     

     

     

    4.

    Heterogen

    Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln.

     

     

     

    5.

    Breit

    Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation.

    1. (4)Absatz 4Umgang mit Menschen (§ 22 Abs. 2 Z 3 Oö. GG 2001):Umgang mit Menschen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, Oö. GG 2001):

      Abstufungen

      Merkmale

      1.

      Minimal

      Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich.

       

       

       

      2.

      Wichtig

      Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung. Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der Basis von Sachwissen.

       

       

       

      3.

      Unentbehrlich:

      Interaktion mit anderen zur Beeinflussung und Veränderung von deren Verhaltensweisen ist unentbehrlich. Dies beinhaltet die Entwicklung und Begeisterung anderer sowie die Schaffung eines entsprechenden Arbeitsklimas.

      (Anm: LGBl.Nr. 67/2007)Anmerkung, LGBl.Nr. 67/2007)
      1. (5)Absatz 5Denkrahmen (§ 22 Abs. 2 Z 4 Oö. GG 2001):Denkrahmen (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Oö. GG 2001):

      Abstufungen

      Merkmale

      1.

      Strikte Routine

      Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken.

       

       

       

      2.

      Routine

      Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken.

       

       

       

      3.

      Teilroutine

      Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken.

       

       

       

      4.

      Methoden und Normen

      Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken.

       

       

       

      5.

      Grundsätze und Ziele

      Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken.

       

       

       

      6.

      Grob definierte Grundsätze,Zielsetzungen

      Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken.

       

       

       

      7.

      Gesamt-strategischorientiert

      Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken.

      1. (6)Absatz 6Denkanforderung (§ 22 Abs. 2 Z 5 Oö. GG 2001):Denkanforderung (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 5, Oö. GG 2001):

        Abstufungen

        Merkmale

        1.

        Wiederholend

        Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen.

         

         

         

        2.

        Ähnlich

        Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen.

         

         

         

        3.

        Unterschiedlich

        Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen.

         

         

         

        4.

        Adaptiv

        Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besondersausgeprägte Urteilsfähigkeit oder konstruktives und innovatives Denken erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln.

        1. (7)Absatz 7Handlungsfreiheit (§ 22 Abs. 2 Z 6 Oö. GG 2001):Handlungsfreiheit (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, Oö. GG 2001):

          Abstufungen

          Merkmale

          1.

          Detailliert angewiesen

          Direkte und detaillierte Anweisungen sowieunmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln.

           

           

           

          2.

          Angewiesen

          Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln.

           

           

           

          3.

          Standardisiert

          Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren, allgemeine Arbeitsvorschriften sowie Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln.

           

           

           

          4.

          Richtliniengebunden

          Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der Praxis heraus entstanden oder für die genaue Richtlinien vorhanden sind sowie eine allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln.

           

           

           

          5.

          Allgemein geregelt

          Allgemeine Vorgangsweisen und Verfahren, für die generelle Regelungen oder Richtlinien vorhanden sind, sowie die Erreichung definierter Ziele bestimmen das Handeln.

           

           

           

          6.

          Funktionsorientiert

          Grobe Ziele oder Ziele in bestimmten Bereichen bestimmen das Handeln.

           

           

           

          7.

          Strategisch orientiert

          Strategische Zielsetzungen sowie die generelle Unternehmens- oder Organisationspolitik bestimmen das Handeln.

          1. (8)Absatz 8Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr (§ 22 Abs. 2 Z 7 Oö. GG 2001):Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 7, Oö. GG 2001):

            Abstufungen

            Merkmale

            1.

            Minimal

            finanzielle Auswirkungen des Handelns sind unbedeutend

             

             

             

            2.

            Sehr klein

            bis 500.000 Euro

             

             

             

            3.

            Klein

            bis 5.000.000 Euro

             

             

             

            4.

            Mittel

            bis 50.000.000 Euro

             

             

             

            5.

            Groß

            bis 500.000.000 Euro

             

             

             

            6.

            Sehr groß

            bis 5.000.000.000 Euro

            1. (9)Absatz 9Einfluss auf Ergebnisse (§ 22 Abs. 2 Z 9 Oö. GG 2001):Einfluss auf Ergebnisse (Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 9, Oö. GG 2001):

              Abstufungen

              Merkmale

              1.

              Gering

              Der Beitrag erfolgt durch informative, registrierende oder ähnliche Leistungen, die von anderen im Zusammenhang mit bestimmten, wichtigen Ergebnissen benutzt werden.

               

               

               

              2.

              Beitragend

              Erbringung von interpretierenden, beratenden oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der Entscheidungen und Handlungen anderer.

               

               

               

              3.

              Anteilig

              Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern und Vorgesetzten) innerhalb oder außerhalb der eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden und Durchführen von Aufgaben ist erforderlich.

               

               

               

              4.

              Entscheidend

              Es besteht die volle Verantwortung für Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der anderen Mitwirkenden ist untergeordnet.

              1. (10)Absatz 10Zwischenstufen:
                1. 1.Ziffer einsZwischenstufen können bei folgenden im § 1 genannten Bewertungskriterien angewendet werden:Zwischenstufen können bei folgenden im Paragraph eins, genannten Bewertungskriterien angewendet werden:
                  1. 1.Ziffer einsFachwissen
                  2. 2.Ziffer 2Managementwissen
                  3. 3.Ziffer 3Denkrahmen
                  4. 4.Ziffer 4Denkanforderung
                  5. 5.Ziffer 5Handlungsfreiheit
                  6. 6.Ziffer 6Dimension
                  7. 7.Ziffer 7Einfluss auf Ergebnisse
                2. 2.Ziffer 2Wird in einem der beiden Bewertungskriterien der Denkleistung (§ 22 Abs. 1 Z 2 Oö. GG 2001) eine Zwischenstufe vergeben, so darf im jeweils anderen Kriterium keine weitere Zwischenstufe zur Bewertung herangezogen werden.Wird in einem der beiden Bewertungskriterien der Denkleistung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. GG 2001) eine Zwischenstufe vergeben, so darf im jeweils anderen Kriterium keine weitere Zwischenstufe zur Bewertung herangezogen werden.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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