Provisorische Einreihung
(1) Für die provisorische Einreihung nach § 24 Oö. GG 2001 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei
1. | LD 15 der Entlohnungsgruppe a | |||||||||
2. | LD 18 der Entlohnungsgruppe b | |||||||||
3. | LD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2 | |||||||||
4. | LD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5 | |||||||||
gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Landesdienst nicht zur Anwendung gelangt. |
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