Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsFür die provisorische Einreihung nach § 24 Oö. GG 2001 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobeiFür die provisorische Einreihung nach Paragraph 24, Oö. GG 2001 ist der römisch II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei
1.Ziffer einsLD 15 der Entlohnungsgruppe a
2.Ziffer 2LD 18 der Entlohnungsgruppe b
3.Ziffer 3LD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2
4.Ziffer 4LD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5
gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Landesdienst nicht zur Anwendung gelangt.
In Kraft seit 01.10.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 Oö. EV 2005
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. EV 2005 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 Oö. EV 2005