(1) Bei der Bewertung sind die im § 22 Oö. GG 2001 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch.
(2) Fachwissen (§ 22 Abs. 2 Z 1 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale |
| |||
1. | Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse | Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich. |
| ||
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| ||
2. | Fachliche Grundkenntnisse | Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für |
| ||
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| - | einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder | ||
|
| - | für die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen |
| |
|
| sind erforderlich. |
| ||
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| ||
3. | Fachkenntnisse | Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich. |
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| ||
4. | Fortgeschrittene Fachkenntnisse | Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich. |
| ||
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| ||
5. | Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich. |
| ||
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| ||
6. | Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich. |
| ||
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| ||
7. | Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen | Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von |
| ||
| - | Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder |
| ||
|
| - | komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten |
| |
|
| sind erforderlich. |
| ||
(3) Managementwissen (§ 22 Abs. 2 Z 2 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst. |
|
|
|
2. | Begrenzt | Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten. |
|
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3. | Homogen | Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen. |
|
|
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4. | Heterogen | Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln. |
|
|
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5. | Breit | Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation. |
(4) Umgang mit Menschen (§ 22 Abs. 2 Z 3 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich. |
|
|
|
2. | Wichtig | Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung. Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der Basis von Sachwissen. |
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|
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3. | Unentbehrlich: | Interaktion mit anderen zur Beeinflussung und Veränderung von deren Verhaltensweisen ist unentbehrlich. Dies beinhaltet die Entwicklung und Begeisterung anderer sowie die Schaffung eines entsprechenden Arbeitsklimas. |
(Anm: LGBl. Nr. 67/2007)
(5) Denkrahmen (§ 22 Abs. 2 Z 4 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Strikte Routine | Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken. |
|
|
|
2. | Routine | Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken. |
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3. | Teilroutine | Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
|
|
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4. | Methoden und Normen | Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
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5. | Grundsätze und Ziele | Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken. |
|
|
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6. | Grob definierte Grundsätze,Zielsetzungen | Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken. |
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7. | Gesamt-strategischorientiert | Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken. |
(6) Denkanforderung (§ 22 Abs. 2 Z 5 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Wiederholend | Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen. |
|
|
|
2. | Ähnlich | Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen. |
|
|
|
3. | Unterschiedlich | Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen. |
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4. | Adaptiv | Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besondersausgeprägte Urteilsfähigkeit oder konstruktives und innovatives Denken erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln. |
(7) Handlungsfreiheit (§ 22 Abs. 2 Z 6 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Detailliert angewiesen | Direkte und detaillierte Anweisungen sowieunmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. |
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2. | Angewiesen | Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. |
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3. | Standardisiert | Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren, allgemeine Arbeitsvorschriften sowie Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. |
|
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4. | Richtliniengebunden | Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der Praxis heraus entstanden oder für die genaue Richtlinien vorhanden sind sowie eine allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. |
|
|
|
5. | Allgemein geregelt | Allgemeine Vorgangsweisen und Verfahren, für die generelle Regelungen oder Richtlinien vorhanden sind, sowie die Erreichung definierter Ziele bestimmen das Handeln. |
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6. | Funktionsorientiert | Grobe Ziele oder Ziele in bestimmten Bereichen bestimmen das Handeln. |
|
|
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7. | Strategisch orientiert | Strategische Zielsetzungen sowie die generelle Unternehmens- oder Organisationspolitik bestimmen das Handeln. |
(8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des Verwaltungshandelns pro Jahr (§ 22 Abs. 2 Z 7 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | finanzielle Auswirkungen des Handelns sind unbedeutend |
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2. | Sehr klein | bis 500.000 Euro |
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3. | Klein | bis 5.000.000 Euro |
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4. | Mittel | bis 50.000.000 Euro |
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5. | Groß | bis 500.000.000 Euro |
|
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|
6. | Sehr groß | bis 5.000.000.000 Euro |
(9) Einfluss auf Ergebnisse (§ 22 Abs. 2 Z 9 Oö. GG 2001):
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Gering | Der Beitrag erfolgt durch informative, registrierende oder ähnliche Leistungen, die von anderen im Zusammenhang mit bestimmten, wichtigen Ergebnissen benutzt werden. |
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|
2. | Beitragend | Erbringung von interpretierenden, beratenden oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der Entscheidungen und Handlungen anderer. |
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3. | Anteilig | Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern und Vorgesetzten) innerhalb oder außerhalb der eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden und Durchführen von Aufgaben ist erforderlich. |
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4. | Entscheidend | Es besteht die volle Verantwortung für Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der anderen Mitwirkenden ist untergeordnet. |
(10) Zwischenstufen:
1. | Zwischenstufen können bei folgenden im § 1 genannten Bewertungskriterien angewendet werden: | |||||||||
1. | Fachwissen | |||||||||
2. | Managementwissen | |||||||||
3. | Denkrahmen | |||||||||
4. | Denkanforderung | |||||||||
5. | Handlungsfreiheit | |||||||||
6. | Dimension | |||||||||
7. | Einfluss auf Ergebnisse | |||||||||
2. | Wird in einem der beiden Bewertungskriterien der Denkleistung (§ 22 Abs. 1 Z 2 Oö. GG 2001) eine Zwischenstufe vergeben, so darf im jeweils anderen Kriterium keine weitere Zwischenstufe zur Bewertung herangezogen werden. |
LD | Funktion | Dienststelle |
|
|
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25 |
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| 1. Reinigungskraft |
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| 2. Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterin |
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| 3. Kanzleihilfskraft, Amtswart/Amtswartin |
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24 |
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| Reinigungskraft im Patienten-/Patientinnenbereich | Krankenanstalt, Pflege- und Betreuungszentrum |
23 |
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| 1. Angelernte(r) Arbeiter/Arbeiterin |
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| 2. Erhaltungsarbeiter/Erhaltungsarbeiterin |
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| 3. Portier/Portierin |
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22 |
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|
| 1. Bediensteter/Bedienstete nach dem Medizinischen Assistenz-berufe-Gesetz |
|
| 2. Hausarbeiter/Hausarbeiterin |
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| 3. Kanzleibediensteter/Kanzleibedienstete |
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21 |
|
|
| 1. Portier/Portierin mit zusätzlicher Verwendung (insbesondere Notfalldienst) |
|
| 2. Sekretär/Sekretärin im Schreibdienst |
|
| 3. Dienstkraftwagenlenker/Dienstkraftwagenlenkerin (PKW) |
|
| 4. Schulwart/Schulwartin |
|
| 5. Medizinische(r) Masseur/Masseurin |
|
| 6. Kanzleibediensteter/Kanzleibedienstete mit zusätzlichen Auf-gaben |
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20 |
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|
| 1. Qualifizierte Kanzleikraft |
|
| 2. Kassier/Kassierin |
|
| 3. Pflegeassistent/Pflegeassistentin | Krankenanstalt |
| 4. Sekretär/Sekretärin im medizinischen Schreibdienst | Krankenanstalt |
| 5. Sekretär/Sekretärin |
|
19 |
|
|
| 1. Facharbeiter/Facharbeiterin |
|
| 2. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 9 und numerisch höherer LD |
|
| 3. Sekretär/Sekretärin mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben |
|
| 4. Pharmazeutisch-kaufmännische(r) Assistent/Assistentin | Krankenanstalt |
18 |
|
|
| 1. Altenfachbetreuer/Altenfachbetreuerin | Landespflege- und Betreuungszentrum |
| 2. Buchhalter/Buchhalterin |
|
| 3. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin im medizinischen Dienst | Bezirkshauptmannschaft |
| 4. Polier/Polierin |
|
| 5. Schulsekretär/Schulsekretärin |
|
| 6. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 8 bis 6 |
|
| 7. Küchenleiter/Küchenleiterin in kleinen Küchen |
|
| 8. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin |
|
| 9. Referent/Referentin in Ausbildung |
|
| 10. Kochgruppenleiter/Kochgruppenleiterin | Krankenanstalt |
| 11. Pflegefachassistent/Pflegefachassistentin | Krankenanstalt |
17 |
|
|
| 1. Qualifizierte(r) Buchhalter/Buchhalterin |
|
| 2. Werkstattleiter/Werkstattleiterin |
|
| 3. Bauaufsichtsorgan |
|
| 4. Medizinisch-technische Fachkraft | Krankenanstalt |
| 5. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin |
|
| 6. Qualifizierte(r) Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin |
|
| 7. Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin im Bürgerservice | Bezirkshauptmannschaft |
| 8. Sekretär/Sekretärin für Abteilungsleiter und Abteilungsleiter-innen der LD 5 | Amt der Landesregierung |
| 9. Küchenleiter/Küchenleiterin | Berufsschule |
| 10. Objektbetreuer/Objektbetreuerin | Amt der Landesregierung |
| 11. Agrartechniker/Agrartechnikerin |
|
| 12. Tunnelbetriebstechniker/Tunnelbetriebstechnikerin |
|
16 |
|
|
| 1. Küchenleiter/Küchenleiterin | Pflege- und Betreuungszentrum |
| 2. Kanzleileiter/Kanzleileiterin |
|
| 3. Sekretär/Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 4, 3 und 2 |
|
| 4. Behindertenpädagoge/Behindertenpädagogin |
|
| 5. Qualifizierte(r) Sachbearbeiter/Sachbearbeiterin mit besonderer Funktion |
|
| 6. Erste(r) Buch- und Kassenführer/Buch- und Kassenführerin | Pflege- und Betreuungszentrum |
15 |
|
|
| 1. Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes | Krankenanstalt |
| 2. Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin einer Straßenmeisterei |
|
| 3. Medizintechniker/Medizintechnikerin oder Krankenhaus-techniker/Krankenhaustechnikerin | Krankenanstalt |
| 4. Turnusarzt/Turnusärztin in Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin (TAA, TAA+) | Krankenanstalt |
| 5. Diplomierte(r) Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin | Krankenanstalt |
| 6. Hebamme auf Stationen | Krankenanstalt |
| 7. Akademische(r) Referent/Referentin in Ausbildung |
|
14 |
|
|
| 1. Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes mit besonderen Aufgaben | Krankenanstalt |
| 2. Berufsschulverwalter/Berufsschulverwalterin | Berufsschule mit Internat |
| 3. Brückenmeister/Brückenmeisterin |
|
| 4. Forstaufsichtsorgan |
|
| 5. Küchenleiter/Küchenleiterin in großen Küchen |
|
| 6. Lebensmittelaufsichtsorgan |
|
| 7. Referent/Referentin |
|
| 8. Gewässermeister/Gewässermeisterin |
|
| 9. Sicherheitsfachkraft |
|
| 10. Sozialpädagoge/Sozialpädagogin mit pädagogischer Sonderaus-bildung |
|
| 11. Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege | Gesundheits- und Krankenpflegeschule |
| 12. Diplomierte(r) Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerin mit Spezialisierung nach dem GuKG | Krankenanstalt |
| 13. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin |
|
| 14. Kreißzimmerhebamme | Krankenanstalt |
13 |
|
|
| 1. Sozialarbeiter/Sozialarbeiterin – Familiensozialarbeit mit Erzie-hungshilfe |
|
| 2. Lehrer/Lehrerin an einer Medizinisch-Technischen Akademie | Medizinisch-Technische Akademie |
| 3. Prüftechniker/Prüftechnikerin (Medizintechnik) | Krankenanstalt |
| 4. Straßenmeister/Straßenmeisterin |
|
| 5. Psychotherapeut/Psychotherapeutin | Krankenanstalt |
| 6. Referent/Referentin mit besonderer Funktion |
|
| 7. Leitende(r) diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von Stationen, Ambulanzen oder Tageskliniken | Krankenanstalt |
| 8. Turnusarzt/Turnusärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin (TAF, TAF+) | Krankenanstalt |
| 9. Bauleiter/Bauleiterin |
|
12 |
|
|
| 1. Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin (AA) | Krankenanstalt |
| 2. Psychologe/Psychologin, Jugendpsychologe/Jugendpsychologin |
|
| 3. Sachverständiger/Sachverständige |
|
| 4. Bauleiter/Bauleiterin (Spezial-, Sonderbaustellen); Gebiets-leiter/Gebietsleiterin (zentral) |
|
| 5. Leitende(r) Bediensteter/Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes | Krankenanstalt |
| 6. Leitende(r) diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger/ diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin von großen Stationen, großen Ambulanzen oder großen Tageskliniken oder mit Spezialisierung nach dem GuKG | Krankenanstalt |
| 7. Referent/Referentin Krankenhaus- oder Medizintechnik | Krankenanstalt |
| 8. Leitende(r) Referent/Referentin | Bezirkshauptmannschaft |
11 |
|
|
| 1. Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin mit spezifischen Kenntnissen (AA+) | Krankenanstalt |
| 2. Technische(r) Betriebsleiter/Betriebsleiterin | Krankenanstalt |
| 3. Forsttechniker/Forsttechnikerin (Forstwirt/Forstwirtin) |
|
| 4. Akademische(r) Referent/Referentin |
|
| 5. Klinische(r) Psychologe/Psychologin |
|
| 6. Spezialsachverständiger/Spezialsachverständige |
|
| 7. Brückenbezirksleiter/Brückenbezirksleiterin |
|
10 |
|
|
| 1. Facharzt/Fachärztin (FA) | Krankenanstalt |
| 2. Amtstierarzt/Amtstierärztin |
|
| 3. Amtsarzt/Amtsärztin |
|
| 4. Straßenbezirksleiter/Straßenbezirksleiterin |
|
| 5. Leitende(r) Referent/Referentin – Amtsleitung | Bezirkshauptmannschaft |
| 6. Bereichsleiter/Bereichsleiterin Personalverwaltung | Krankenanstalt |
| 7. Bereichsleiter/Bereichsleiterin Einkauf und Beschaffungslogistik | Krankenanstalt |
| 8. Bereichsleiter/Bereichsleiterin Rechnungswesen | Krankenanstalt |
| 9. Technische(r) Betriebsleiter/Betriebsleiterin | große Krankenanstalt |
9 |
|
|
| 1. Facharzt/Fachärztin mit spezifischen Kenntnissen (FA+) | Krankenanstalt |
| 2. Konsiliarfacharzt/Konsiliarfachärztin (FA+) | Krankenanstalt |
8 |
|
|
| 1. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin | Bezirkshauptmannschaft |
| 2. Leiter/Leiterin von Instituten für Hygiene und Mikrobiologie, medizinische und chemische Labordiagnostik, Nuklearmedizin, Pathologie und Radiologie (Primararzt/Primarärztin) (PA8) | Krankenanstalt |
7 |
|
|
| Leiter/Leiterin von bettenführenden Abteilungen, von Instituten für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie Instituten für physikalische Medizin (Primararzt/Primarärztin) (PA7) | Krankenanstalt |
6 |
|
|
| 1. Kaufmännische(r) Direktor/Direktorin | Krankenanstalt mittlerer Größe |
| 2. Pflegedirektor/Pflegedirektorin | Krankenanstalt mittlerer Größe |
5 |
|
|
| 1. Abteilungsleiter/Abteilungsleiterin | Amt der Landesregierung |
| 2. Kaufmännische(r) Direktor/Direktorin | große Krankenanstalt |
| 3. Pflegedirektor/Pflegedirektorin | große Krankenanstalt |
4 |
|
|
| Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau | Bezirkshauptmannschaft |
3 |
|
|
| Leiter/Leiterin einer Abteilungsgruppe bzw. einer Abteilung mit Direktionsstatus |
|
2 |
|
|
|
|
|
1 |
|
|
| Landesamtsdirektor/Landesamtsdirektorin |
|
(Anm: LGBl.Nr. 43/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 43/2024)
Provisorische Einreihung
(1) Für die provisorische Einreihung nach § 24 Oö. GG 2001 ist der II. Teil 1. und 3. Abschnitt der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung sinngemäß anzuwenden, wobei
1. | LD 15 der Entlohnungsgruppe a | |||||||||
2. | LD 18 der Entlohnungsgruppe b | |||||||||
3. | LD 22 den Entlohnungsgruppen c, p 1 und p 2 | |||||||||
4. | LD 25 den Entlohnungsgruppen d, e, p 3, p 4 und p 5 | |||||||||
gleichzuhalten ist und die in der Oö. Landes-Vertragsbedienstetenverordnung vorgegebene Voraussetzung der bisherigen Verwendung im Landesdienst nicht zur Anwendung gelangt. |
Soweit in dieser Verordnung oder ihrem Anhang auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
(1) An Qualifikationsausgleich gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 können zuerkannt werden:
1. | 36 Monate für Verwendungen, bei denen ein Fachhochschulstudium oder Universitätsstudium auf Bachelorniveau mit mindestens 180 ECTS-Punkten oder eine vergleichbare diplomierte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich ist, | |||||||||
2. | 48 Monate für Verwendungen, für die ein Diplomstudium auf Masterniveau mit mindestens 240 ECTS-Punkten erforderlich ist, | |||||||||
3. | 60 Monate für Verwendungen, für die ein Diplomstudium mit mindestens 300 ECTS-Punkten erforderlich ist sowie | |||||||||
4. | 72 Monate für Verwendungen, für die ein Studium der Humanmedizin mit mindestens 360 ECTS-Punkten erforderlich ist. |
(2) An maximal anrechenbaren Zeiten gemäß § 8 Abs. 3 Oö. Gehaltsgesetz 2001, wobei die Kriterien des § 8 Abs. 3 letzter Satz ausreichen, sind anzurechnen:
1. | bis zu 18 Monate für die Funktionslaufbahnen LD 25 und LD 24 sowie | |||||||||
2. | bis zu 36 Monate für die Funktionslaufbahnen LD 23, LD 22, LD 21 sowie LD 20 Z 1, 2, 3, 5 und 6, LD 19 Z 2 sowie LD 18 Z 5 und 6. |
(Anm: LGBl.Nr. 6/2017) |
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Einreihungsverordnung, LGBl. Nr. 56/2001 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 118/2002, außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich bis zu diesem Zeitpunkt ereignet haben.
1. Reinigungskraft | |
Aufgaben: | Vornahme von allgemeinen Reinigungsarbeiten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse über Wirkung und Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten |
2. Hilfsarbeiter und Hilfsarbeiterin | |
Aufgaben: | Vornahme von manuellen Tätigkeiten, wie Tragen von Gegenständen, Küchenhilfsdienst, einfache Gartenarbeiten (zB Rasen mähen, Laub kehren); teilweise Reinigungsarbeiten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse über die verwendeten Geräte und Materialien |
3. Kanzleihilfskraft, Amtswart und Amtswartin | |
Aufgaben: | Empfang, Übernahme, Verteilung, Transport und Versendung von Akten/Poststücken; Botengänge sowie unterstützende Dienstleistungen (zB Herstellung von Kopien) |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung und allgemeine EDV-Kenntnisse |
Reinigungskraft im Patienten-/Patientinnenbereich | |
Aufgaben: | Vornahme von Reinigungsarbeiten in Krankenanstalten oder Pflege- und Betreuungszentren und Ambulanzen, die im zeitlich überwiegenden Ausmaß auf bettenführenden Stationen oder im OP-Bereich erfolgen; regelmäßiger, unmittelbarer Kontakt mit Patienten/Patientinnen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse über Wirkung und Anwendung von Reinigungsmitteln und -geräten; Grundkenntnisse der Hygiene |
1. Angelernter Arbeiter und angelernte Arbeiterin | |
Aufgaben: | Vornahme manueller Tätigkeiten in Verwendungen, die keinen Lehrabschluss voraussetzen; Facharbeiten werden nur unter Anleitung ausgeübt |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundsätzliches handwerkliches Geschick |
2. Erhaltungsarbeiter und Erhaltungsarbeiterin | |
Aufgaben: | Einfache Ausbesserungs- und Erhaltungsarbeiten zB an Straßen, Verkehrsleiteinrichtungen sowie Brücken und Flussbauten unter Anleitung und in der Regel innerhalb einer Arbeitspartie; Reinigungsarbeiten und fallweise Strecken-dienstfahrten |
Verwendungsvoraussetzungen: | Handwerkliches Geschick und technisches Verständnis |
3. Portier und Portierin | |
Aufgaben: | Anlaufstelle und Kontaktperson beim Betreten eines Gebäudes; Ein- und Ausgangskontrolle |
Verwendungsvoraussetzungen: | Kommunikationsfreudigkeit; freundliches Auftreten |
1. Bediensteter und Bedienstete nach dem Medizinischen Assistenzberufe-Gesetz | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem MABG |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse nach dem MABG |
2. Hausarbeiter und Hausarbeiterin | |
Aufgaben: | Selbständige Durchführung diverser Instandhaltungs- und Kleinreparaturarbeiten im Bereich der Gebäudeverwaltung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Handwerkliches Geschick und technisches Verständnis |
3. Kanzleibediensteter und Kanzleibedienstete | |
Aufgaben: | Protokollierung, Evidenthaltung sowie standardisierte Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken |
Verwendungsvoraussetzungen: | Grundkenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung; EDV-Kenntnisse |
1. Portier und Portierin mit zusätzlicher Verwendung (insbesondere Notfalldienst) | |
Aufgaben: | Anlaufstelle und Kontaktperson beim Betreten eines Gebäudes; Ein- und Ausgangskontrolle; zusätzliche Verwendung, insbesondere bei Notfällen bzw. im Aufnahmedienst im Bereich der Krankenanstalten oder Pflege- und Betreuungszentren oder im Rahmen besonderer Sicherheitsaufgaben |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Mittelschulabsolventen/einer Mittelschulabsol-ventin; Kommunikationsfreudigkeit; freundliches Auftreten; Grundkenntnisse der EDV |
2. Sekretär und Sekretärin im Schreibdienst | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; Vornahme von Reinschriften |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs |
3. Dienstkraftwagenlenker und Dienstkraftwagenlenkerin (PKW) | |
Aufgaben: | Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, verbunden mit Hol- und Bringdiensten; Wartung und Pflege von Kfz |
Verwendungsvoraussetzungen: | Lenkberechtigung für die Führerschein-Klasse B; mehrjährige Praxis im Lenken von PKW; technisches und handwerkliches Geschick |
4. Schulwart und Schulwartin | |
Aufgaben: | Einfache Reparatur- und Instandhaltungsaufgaben; Gebäude-zustandskontrolle; Entgegennahme von Warenlieferungen; Schneeräumdienst; Betreuung von Außenanlagen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Handwerkliches und technisches Geschick; EDV-Kenntnisse |
5. Medizinischer Masseur und medizinische Masseurin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten nach dem Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetz bzw. der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung |
6. Kanzleibediensteter und Kanzleibedienstete mit zusätzlichen Aufgaben | |
Aufgaben: | Protokollierung, Evidenthaltung sowie standardisierte Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken sowie zusätzliche Aufgaben gemäß Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Gute EDV-Kenntnisse; Kenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung |
1. Qualifizierte Kanzleikraft | |
Aufgaben: | Protokollierung, Evidenthaltung sowie Zuordnung von Aktenstücken und Posteingangsstücken – selbständige Bearbeitung innerhalb eines Fachbereichs; fachliche Anleitung von Kanzleihilfskräften und Kanzleibediensteten; fallweise Materialverwaltung; Beglaubigung von Ausfertigungen |
Verwendungsvoraussetzungen: | Erhöhte Kenntnisse der Allgemeinen Vorschriften zur Dokumentenverwaltung; gute EDV-Kenntnisse |
2. Kassier und Kassierin | |
Aufgaben: | Abwicklung des Zahlungsverkehrs |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Mittelschulabsolventen/einer Mittelschulabsol-ventin; zusätzlich angeeignetes Fachwissen; hohe Genauigkeit |
3. Pflegeassistent und Pflegeassistentin | |
Aufgaben: | Tätigkeiten der Pflegeassistenz nach dem GuKG |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung |
4. Sekretär und Sekretärin im medizinischen Schreibdienst | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) vorwiegend medizinischen Inhalts mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen einfacher Standardbriefe; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; fallweise Erteilung einfacher Telefonauskünfte; Tätigkeiten nach der Anstaltsordnung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; Kenntnisse der Schreibweise medizinischer Fachbegriffe |
5. Sekretär und Sekretärin | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Erteilung einfacher Telefonauskünfte; darüber hinaus Sachbearbeitungstätigkeiten in untergeordnetem Ausmaß |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse |
1. Facharbeiter und Facharbeiterin | |
Aufgaben: | Einsatz im erlernten oder in einem verwandten Lehrberuf |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse durch einschlägige Lehrabschlussprüfung oder Lehrabschluss in einem verwandten Lehrberuf (Lehrberufs-liste iVm. § 7 BAG) oder einem Lehrberuf nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs-gesetz 1991. Dieses Niveau kann auch durch Ablegung der Facharbeiter-/Facharbeiterinnen-Aufstiegsprüfung ersetzt werdenFachkenntnisse durch einschlägige Lehrabschlussprüfung oder Lehrabschluss in einem verwandten Lehrberuf (Lehrberufs-liste in Verbindung mit Paragraph 7, BAG) oder einem Lehrberuf nach dem Oö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungs-gesetz 1991. Dieses Niveau kann auch durch Ablegung der Facharbeiter-/Facharbeiterinnen-Aufstiegsprüfung ersetzt werden |
2. Sekretär und Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 9 und numerisch höherer LD | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; Kundenbetreuung; |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse |
3. Sekretär und Sekretärin mit eigenständigen Bearbeitungsaufgaben | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Erteilung einfacher Telefonauskünfte; darüber hinaus Sachbearbeitungstätigkeiten in erheblichem, aber nicht überwiegendem Ausmaß |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse |
4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent und pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin | |
Aufgaben: | Aufgaben gemäß gesetzlichem Berufsbild |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachwissen gemäß gesetzlicher Ausbildung; zusätzlich angeeignetes Fachwissen; große Sorgfalt wegen Medikamentenumgang |
1. Altenfachbetreuer und Altenfachbetreuerin | |
Aufgaben: | Aufgaben nach dem Oö. Altenfachbetreuungs- und Heimhilfe-gesetz |
Verwendungsvoraussetzungen: | Fachkenntnisse auf Grund gesetzlich vorgesehener Ausbildung |
2. Buchhalter und Buchhalterin | |
Aufgaben: | Buchführung; Führung der Kassengeschäfte; Einleitung, Durchführung und Überwachung des Zahlungsvollzugs; Rechnungskontrolle; Vorarbeiten für den Rechnungsabschluss |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau eines Handelsschulabsolventen/einer Handelsschul-absolventin oder Niveau eines Absolventen/einer Absolventin einer sonstigen 3-jährigen berufsbildenden mittleren Schule oder Lehrabschlussprüfung als Bürokaufmann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; gute EDV-Kenntnisse; hohe Genauigkeit |
3. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin im medizinischen Dienst | |
Aufgaben: | Mitwirkung im Sanitätsdienst einer Bezirkshauptmannschaft (zB Vorbeugung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Suchtmittelangelegenheiten) |
Verwendungsvoraussetzungen: | Absolvierung der Ausbildung zum Ordinationsassistenten/zur Ordinationsassistentin; gute EDV-Kenntnisse |
4. Polier und Polierin | |
Aufgaben: | Selbständige Koordination und Anleitung von Facharbeiten, Überwachung von Baustellen; Führung einer Arbeitspartie, der Hilfsarbeiter/Hilfsarbeiterinnen, angelernte Arbeiter/ Arbeiterinnen und/oder Facharbeiter/Facharbeiterinnen angehören |
Verwendungsvoraussetzungen: | Qualifikation eines Facharbeiters/einer Facharbeiterin gemäß LD 19; einschlägige Fachkenntnisse und Ablegung der Polierprüfung/Polierinnenprüfung. Die Prüfung kann durch Absolvierung einer Baufachschule, Bauhandwerkerschule, Werkmeisterschule oder einer vergleichbaren Ausbildung ersetzt werden. Fähigkeit zur Führung von Arbeitspartien |
5. Schulsekretär und Schulsekretärin | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Schülerstammdatenverwaltung und Verwaltung von Schulprogrammen; interne/externe Ansprech-person |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse |
6. Sekretär und Sekretärin für leitende Bedienstete der LD 8 bis 6 | |
Aufgaben: | Schreiben von Diktaten (persönlich oder vom Band) mittels Textverarbeitung; selbständiges Verfassen von Standard-briefen; Ausfüllarbeiten; Vornahme von Reinschriften; Terminvereinbarung und -planung; Erteilung von Telefonauskünften; zusätzliche Hilfestellungen im Bereich der Büroabwicklung; Zeiterfassung; Kundenbetreuung |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Bürokauf-mann/Bürokauffrau oder eines verwandten Lehrberufs; sehr gute EDV-Kenntnisse |
7. Küchenleiter und Küchenleiterin in kleinen Küchen | |
Aufgaben: | Leitung von Küchen mit jährlich bis zu 30.000 Verpflegstagen (VT = Summe der gewichteten Essensportionen; Gewichtung: 1 Frühstücksportion = 1/6 VT, 1 Mittagessensportion = 3/6 VT und 1 Abendessensportion = 2/6 VT); Verantwortung für den Speiseplan und Einkauf; Vorgesetztenfunktion |
Verwendungsvoraussetzungen: | Niveau einer Lehrabschlussprüfung als Koch/Köchin; Fähigkeit zur Mitarbeiterführung/Mitarbeiterinnenführung sowie Kenntnisse der Sicherheits- und Hygienerichtlinien für Großküchen |
8. Sachbearbeiter und Sachbearbeiterin | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aufgaben: | Tätigkeiten im Verwaltungs- und Wirtschaftsbereich; dazu gehört insbesondere
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Artikel II
In-Kraft-Treten
(Anm: Übergangsrecht zur Novelle LGBl. Nr. 67/2007)
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Durch diese Verordnung tritt für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens in einer numerisch niedrigeren Funktionslaufbahn (LD) eingereiht sind, als sich nach dieser Verordnung ergibt, keine Änderung in ihrer Einreihung ein.
Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einreihung von Verwendungen im oberösterreichischen Landesdienst (Oö. Einreihungsverordnung 2005 - Oö. EV 2005)
StF: LGBl.Nr. 104/2005
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 21, 22 Abs. 5, 24 Abs. 3 und 25
Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), LGBl. Nr. 28/2001, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 49/2005, wird verordnet: