Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bewertungskriterien
(1) Bei der Bewertung sind die im § 22 Oö. GG 2001 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch.
(2) Fachwissen (§ 22 Abs. 2 Z. 1 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Einfache Fähig- Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare
keiten und Grundkenntnisse sind erforderlich.
Kenntnisse
Abstufungen | Merkmale |
| |||
1. | Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse | Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
2. | Fachliche Grundkenntnisse | Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für |
| ||
|
| - | einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder | ||
|
| - | für die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen |
| |
|
| sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
3. | Fachkenntnisse | Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
4. | Fortgeschrittene Fachkenntnisse | Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
5. | Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
6. | Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
7. | Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen | Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von |
| ||
| - | Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder |
| ||
|
| - | komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten |
| |
|
| sind erforderlich. |
| ||
2. Fachliche Grund- Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für
kenntnisse - einfache und standardisierte
Arbeitsvorgänge oder
- für die Verwendung einfacher technischer
Einrichtungen
sind erforderlich.
3. Fachkenntnisse Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder
methodische Kenntnisse in bestimmten
Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten
oder Kenntnisse zum Gebrauch von
Spezialeinrichtungen sind erforderlich.
4. Fortgeschrittene Im Arbeitsprozess gewonnene und durch
Fachkenntnisse zusätzliche Ausbildung (z.B. Matura)
erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich.
5. Grundlegende Durch breite Erfahrung, zusätzliche
spezielle oder Weiterbildung oder formelle Fach- oder
wissenschaftliche Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse,
Kenntnisse die das Können und Verstehen von Techniken,
Methoden und Zusammenhängen sowie
wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze
ermöglichen, sind erforderlich.
6. Ausgereifte Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis
spezielle oder erworbene, fundierte Kenntnisse in
wissenschaftliche Spezialgebieten oder das Wissen zur
Kenntnisse Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind
erforderlich.
7. Beherrschung von Durch langjährige Erfahrung sowie durch
komplexen umfassende Fortbildung erworbene
Aufgaben oder von Kenntnisse zur Beherrschung von
Spezialbereichen - Techniken und Theorien einschließlich ihrer
Umsetzung in einem speziellen
Aufgabengebiet oder
- komplexen und vielschichtigen
Aufgabengebieten
sind erforderlich.
(3) Managementwissen (§ 22 Abs. 2 Z. 2 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Minimal Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung
und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und
keine Überwachung anderer Stellen umfasst.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst. |
|
|
|
2. | Begrenzt | Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten. |
|
|
|
3. | Homogen | Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen. |
|
|
|
4. | Heterogen | Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln. |
|
|
|
5. | Breit | Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation. |
2. Begrenzt Durchführung oder Überwachung der Durchführung
einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach
klar festgelegter Aufgaben unter angemessener
Berücksichtigung ihrer Beziehung zu
angrenzenden Sachgebieten.
3. Homogen Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach
weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder
verwandten Teilbereichen sowie externe
Koordination mit anderen Funktionen oder
Bereichen.
4. Heterogen Integration und Koordination von Funktionen
oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder
Komplexität eigene und teilweise divergierende
Zielsetzungen entwickeln.
5. Breit Integration und Koordination von allen
Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens
oder der Organisation.
(4) Umgang mit Menschen (§ 22 Abs. 2 Z. 3 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich. |
|
|
|
2. | Wichtig | Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung. Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der Basis von Sachwissen. |
|
|
|
3. | Unentbehrlich: | Interaktion mit anderen zur Beeinflussung und Veränderung von deren Verhaltensweisen ist unentbehrlich. Dies beinhaltet die Entwicklung und Begeisterung anderer sowie die Schaffung eines entsprechenden Arbeitsklimas. |
Abstufungen Merkmale
-------------------------------------------------------------------
1. Minimal Eine durchschnittliche Höflichkeit und
Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist
erforderlich.(Anm: LGBl. Nr. 67/2007)
2. Wichtig Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten
und zu unterstützen ist von Bedeutung.
Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der
Basis von Sachwissen.
3. Unentbehrlich Die Fähigkeit, andere zu verstehen,
anzuleiten, zu motivieren und zu entwickeln
ist unerlässliche Voraussetzung.
(5) Denkrahmen (§ 22 Abs. 2 Z. 4 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Strikte Routine Einfache und detaillierte Anweisungen
bestimmen das Denken.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Strikte Routine | Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken. |
|
|
|
2. | Routine | Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken. |
|
|
|
3. | Teilroutine | Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
|
|
|
4. | Methoden und Normen | Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
|
|
|
5. | Grundsätze und Ziele | Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken. |
|
|
|
6. | Grob definierte Grundsätze,Zielsetzungen | Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken. |
|
|
|
7. | Gesamt-strategischorientiert | Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken. |
2. Routine Standardisierte Routineabläufe und genaue
Anweisungen bestimmen das Denken.
3. Teilroutine Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen
unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie
vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das
Denken.
4. Methoden und Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen
Normen unter Verwendung von bekannten Methoden und
Normen bestimmen das Denken.
5. Grundsätze und Klar definierte Grundsätze und Richtlinien
Ziele sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen
bestimmen das Denken.
6. Grob definierte Grob definierte Unternehmens- oder
Grundsätze, Organisationsrichtlinien und spezifizierte
Zielsetzungen Unternehmens- oder Organisationsziele
bestimmen das Denken.
7. Gesamt- Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder
strategisch Organisationspolitik und Gesamtziele
orientiert bestimmen das Denken.
(6) Denkanforderung (§ 22 Abs. 2 Z. 5 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Wiederholend Identische Situationen, deren Lösung eine
einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert,
sind zu bewältigen.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Wiederholend | Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen. |
|
|
|
2. | Ähnlich | Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen. |
|
|
|
3. | Unterschiedlich | Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen. |
|
|
|
4. | Adaptiv | Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besondersausgeprägte Urteilsfähigkeit oder konstruktives und innovatives Denken erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln. |
2. Ähnlich Ähnliche Situationen, deren Lösung eine
sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem
Gelernten erfordern, sind zu bewältigen.
3. Unterschiedlich Unterschiedliche Situationen, die eine
Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im
Rahmen des gesicherten Standes des Wissens
erfordern, sind zu bewältigen.
4. Adaptiv Komplexe Situationen, die eine Analyse,
Interpretation, Bewertung und besonders
ausgeprägte Urteilsfähigkeit oder
konstruktives und innovatives Denken
erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind
zu entwickeln.
(7) Handlungsfreiheit (§ 22 Abs. 2 Z. 6 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Detailliert Direkte und detaillierte Anweisungen sowie
angewiesen unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Detailliert angewiesen | Direkte und detaillierte Anweisungen sowieunmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. |
|
|
|
2. | Angewiesen | Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. |
|
|
|
3. | Standardisiert | Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren, allgemeine Arbeitsvorschriften sowie Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. |
|
|
|
4. | Richtliniengebunden | Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der Praxis heraus entstanden oder für die genaue Richtlinien vorhanden sind sowie eine allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. |
|
|
|
5. | Allgemein geregelt | Allgemeine Vorgangsweisen und Verfahren, für die generelle Regelungen oder Richtlinien vorhanden sind, sowie die Erreichung definierter Ziele bestimmen das Handeln. |
|
|
|
6. | Funktionsorientiert | Grobe Ziele oder Ziele in bestimmten Bereichen bestimmen das Handeln. |
|
|
|
7. | Strategisch orientiert | Strategische Zielsetzungen sowie die generelle Unternehmens- oder Organisationspolitik bestimmen das Handeln. |
2. Angewiesen Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften
sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das
Handeln.
3. Standardisiert Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren,
allgemeine Arbeitsvorschriften sowie
Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen
das Handeln.
4. Richtlinien- Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der
gebunden Praxis heraus entstanden oder für die genaue
Richtlinien vorhanden sind sowie eine
allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das
Handeln.
5. Allgemein Allgemeine Vorgangsweisen und Verfahren, für
geregelt die generelle Regelungen oder Richtlinien
vorhanden sind, sowie die Erreichung
definierter Ziele bestimmen das Handeln.
6. Funktions- Grobe Ziele oder Ziele in bestimmten
orientiert Bereichen bestimmen das Handeln.
7. Strategisch Strategische Zielsetzungen sowie die
orientiert generelle Unternehmens- oder
Organisationspolitik bestimmen das Handeln.
Verwaltungshandelns pro Jahr (8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des. 7 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Minimal finanzielle Auswirkungen des Handelns sind
unbedeutend
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | finanzielle Auswirkungen des Handelns sind unbedeutend |
|
|
|
2. | Sehr klein | bis 500.000 Euro |
|
|
|
3. | Klein | bis 5.000.000 Euro |
|
|
|
4. | Mittel | bis 50.000.000 Euro |
|
|
|
5. | Groß | bis 500.000.000 Euro |
|
|
|
6. | Sehr groß | bis 5.000.000.000 Euro |
2. Sehr klein bis 500.000 Euro
3. Klein bis 5.000.000 Euro
4. Mittel bis 50.000.000 Euro
5. Groß bis 500.000.000 Euro
6. Sehr groß bis 5.000.000.000 Euro
(9) Einfluss auf Ergebnisse (§ 22 Abs. 2 Z. 9 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
Abstufungen Merkmale
-------------------------------------------------------------------
1. Gering Der Beitrag erfolgt durch informative,
registrierende oder ähnliche Leistungen, die
von anderen im Zusammenhang mit bestimmten,
wichtigen Ergebnissen benutzt werden.
oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der
Entscheidungen und Handlungen anderer.
3. Anteilig Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern
und Vorgesetzten) innerhalb oder
außerhalb der
eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden
und Durchführen von Aufgaben ist erforderlich.
4. Entscheidend Es besteht die volle Verantwortung für
Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der
anderen Mitwirkenden ist untergeordnet.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Gering | Der Beitrag erfolgt durch informative, registrierende oder ähnliche Leistungen, die von anderen im Zusammenhang mit bestimmten, wichtigen Ergebnissen benutzt werden. |
|
|
|
2. | Beitragend | Erbringung von interpretierenden, beratenden oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der Entscheidungen und Handlungen anderer. |
|
|
|
3. | Anteilig | Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern und Vorgesetzten) innerhalb oder außerhalb der eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden und Durchführen von Aufgaben ist erforderlich. |
|
|
|
4. | Entscheidend | Es besteht die volle Verantwortung für Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der anderen Mitwirkenden ist untergeordnet. |
(10) Zwischenstufen:
1. | Zwischenstufen können bei folgenden im § 1 genannten Bewertungskriterien angewendet werden: | |||||||||||||||||
Fachwissen | ||||||||||||||||||
1. | ||||||||||||||||||
Managementwissen | ||||||||||||||||||
2. | ||||||||||||||||||
Denkrahmen | ||||||||||||||||||
3. | ||||||||||||||||||
Denkanforderung | ||||||||||||||||||
4. | ||||||||||||||||||
Handlungsfreiheit | ||||||||||||||||||
5. | ||||||||||||||||||
Dimension | ||||||||||||||||||
6. | ||||||||||||||||||
Einfluss auf Ergebnisse | ||||||||||||||||||
7. | ||||||||||||||||||
2. | Wird in einem der beiden Bewertungskriterien der Denkleistung (§ 22 Abs. 1 Z 2 Oö. GG 2001) eine Zwischenstufe vergeben, so darf im jeweils anderen Kriterium keine weitere Zwischenstufe zur Bewertung herangezogen werden. |
|
|
Bewertungskriterien
(1) Bei der Bewertung sind die im § 22 Oö. GG 2001 angeführten Bewertungskriterien in folgenden Abstufungen zu berücksichtigen. Für die einzelnen Kriterien bzw. Abstufungen sind insbesondere folgende Merkmale charakteristisch.
(2) Fachwissen (§ 22 Abs. 2 Z. 1 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Einfache Fähig- Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare
keiten und Grundkenntnisse sind erforderlich.
Kenntnisse
Abstufungen | Merkmale |
| |||
1. | Einfache Fähigkeiten und Kenntnisse | Durch einfache Arbeitsanweisung vermittelbare Grundkenntnisse sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
2. | Fachliche Grundkenntnisse | Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für |
| ||
|
| - | einfache und standardisierte Arbeitsvorgänge oder | ||
|
| - | für die Verwendung einfacher technischer Einrichtungen |
| |
|
| sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
3. | Fachkenntnisse | Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder methodische Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten oder Kenntnisse zum Gebrauch von Spezialeinrichtungen sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
4. | Fortgeschrittene Fachkenntnisse | Im Arbeitsprozess gewonnene und durch zusätzliche Ausbildung (z. B. Matura) erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
5. | Grundlegende spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch breite Erfahrung, zusätzliche Weiterbildung oder formelle Fach- oder Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse, die das Können und Verstehen von Techniken, Methoden und Zusammenhängen sowie wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze ermöglichen, sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
6. | Ausgereifte spezielle oder wissenschaftliche Kenntnisse | Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis erworbene, fundierte Kenntnisse in Spezialgebieten oder das Wissen zur Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind erforderlich. |
| ||
|
|
|
| ||
7. | Beherrschung von komplexen Aufgaben oder von Spezialbereichen | Durch langjährige Erfahrung sowie durch umfassende Fortbildung erworbene Kenntnisse zur Beherrschung von |
| ||
| - | Techniken und Theorien einschließlich ihrer Umsetzung in einem speziellen Aufgabengebiet oder |
| ||
|
| - | komplexen und vielschichtigen Aufgabengebieten |
| |
|
| sind erforderlich. |
| ||
2. Fachliche Grund- Durch Anlernen vermittelbare Kenntnisse für
kenntnisse - einfache und standardisierte
Arbeitsvorgänge oder
- für die Verwendung einfacher technischer
Einrichtungen
sind erforderlich.
3. Fachkenntnisse Durch Praxis erworbene Fertigkeiten oder
methodische Kenntnisse in bestimmten
Fachgebieten, einschließlich der Fertigkeiten
oder Kenntnisse zum Gebrauch von
Spezialeinrichtungen sind erforderlich.
4. Fortgeschrittene Im Arbeitsprozess gewonnene und durch
Fachkenntnisse zusätzliche Ausbildung (z.B. Matura)
erweiterte Fachkenntnisse sind erforderlich.
5. Grundlegende Durch breite Erfahrung, zusätzliche
spezielle oder Weiterbildung oder formelle Fach- oder
wissenschaftliche Hochschulausbildung vermittelte Kenntnisse,
Kenntnisse die das Können und Verstehen von Techniken,
Methoden und Zusammenhängen sowie
wissenschaftlicher Theorien und Grundsätze
ermöglichen, sind erforderlich.
6. Ausgereifte Durch mehrjährige Erfahrungen in der Praxis
spezielle oder erworbene, fundierte Kenntnisse in
wissenschaftliche Spezialgebieten oder das Wissen zur
Kenntnisse Beherrschung komplexer Arbeitsgebiete sind
erforderlich.
7. Beherrschung von Durch langjährige Erfahrung sowie durch
komplexen umfassende Fortbildung erworbene
Aufgaben oder von Kenntnisse zur Beherrschung von
Spezialbereichen - Techniken und Theorien einschließlich ihrer
Umsetzung in einem speziellen
Aufgabengebiet oder
- komplexen und vielschichtigen
Aufgabengebieten
sind erforderlich.
(3) Managementwissen (§ 22 Abs. 2 Z. 2 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Minimal Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung
und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und
keine Überwachung anderer Stellen umfasst.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | Ausführung einer Aufgabe, die nach Zielsetzung und Inhalt weitgehend spezifiziert ist und keine Überwachung anderer Stellen umfasst. |
|
|
|
2. | Begrenzt | Durchführung oder Überwachung der Durchführung einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach klar festgelegter Aufgaben unter angemessener Berücksichtigung ihrer Beziehung zu angrenzenden Sachgebieten. |
|
|
|
3. | Homogen | Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder verwandten Teilbereichen sowie externe Koordination mit anderen Funktionen oder Bereichen. |
|
|
|
4. | Heterogen | Integration und Koordination von Funktionen oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder Komplexität eigene und teilweise divergierende Zielsetzungen entwickeln. |
|
|
|
5. | Breit | Integration und Koordination von allen Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens oder der Organisation. |
2. Begrenzt Durchführung oder Überwachung der Durchführung
einer oder mehrerer dem Ziel und Inhalt nach
klar festgelegter Aufgaben unter angemessener
Berücksichtigung ihrer Beziehung zu
angrenzenden Sachgebieten.
3. Homogen Interne Integration von ihrer Zielsetzung nach
weitgehend einheitlichen Unterfunktionen oder
verwandten Teilbereichen sowie externe
Koordination mit anderen Funktionen oder
Bereichen.
4. Heterogen Integration und Koordination von Funktionen
oder Bereichen, die auf Grund ihrer Größe oder
Komplexität eigene und teilweise divergierende
Zielsetzungen entwickeln.
5. Breit Integration und Koordination von allen
Funktionen sowie Bereichen des Unternehmens
oder der Organisation.
(4) Umgang mit Menschen (§ 22 Abs. 2 Z. 3 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | Eine durchschnittliche Höflichkeit und Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist erforderlich. |
|
|
|
2. | Wichtig | Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten und zu unterstützen ist von Bedeutung. Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der Basis von Sachwissen. |
|
|
|
3. | Unentbehrlich: | Interaktion mit anderen zur Beeinflussung und Veränderung von deren Verhaltensweisen ist unentbehrlich. Dies beinhaltet die Entwicklung und Begeisterung anderer sowie die Schaffung eines entsprechenden Arbeitsklimas. |
Abstufungen Merkmale
-------------------------------------------------------------------
1. Minimal Eine durchschnittliche Höflichkeit und
Gewandtheit im Umgang mit Menschen ist
erforderlich.(Anm: LGBl. Nr. 67/2007)
2. Wichtig Die Fähigkeit, andere zu verstehen, anzuleiten
und zu unterstützen ist von Bedeutung.
Überzeugung und Argumentation erfolgt auf der
Basis von Sachwissen.
3. Unentbehrlich Die Fähigkeit, andere zu verstehen,
anzuleiten, zu motivieren und zu entwickeln
ist unerlässliche Voraussetzung.
(5) Denkrahmen (§ 22 Abs. 2 Z. 4 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Strikte Routine Einfache und detaillierte Anweisungen
bestimmen das Denken.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Strikte Routine | Einfache und detaillierte Anweisungen bestimmen das Denken. |
|
|
|
2. | Routine | Standardisierte Routineabläufe und genaue Anweisungen bestimmen das Denken. |
|
|
|
3. | Teilroutine | Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
|
|
|
4. | Methoden und Normen | Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen unter Verwendung von bekannten Methoden und Normen bestimmen das Denken. |
|
|
|
5. | Grundsätze und Ziele | Klar definierte Grundsätze und Richtlinien sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen bestimmen das Denken. |
|
|
|
6. | Grob definierte Grundsätze,Zielsetzungen | Grob definierte Unternehmens- oder Organisationsrichtlinien und spezifizierte Unternehmens- oder Organisationsziele bestimmen das Denken. |
|
|
|
7. | Gesamt-strategischorientiert | Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder Organisationspolitik und Gesamtziele bestimmen das Denken. |
2. Routine Standardisierte Routineabläufe und genaue
Anweisungen bestimmen das Denken.
3. Teilroutine Geringfügig verschiedenartige Verfahrensweisen
unter Verwendung von Präzedenzfällen sowie
vorgegebenen Methoden und Normen bestimmen das
Denken.
4. Methoden und Wesentlich verschiedenartige Verfahrensweisen
Normen unter Verwendung von bekannten Methoden und
Normen bestimmen das Denken.
5. Grundsätze und Klar definierte Grundsätze und Richtlinien
Ziele sowie vorgegebene Ziele in Teilbereichen
bestimmen das Denken.
6. Grob definierte Grob definierte Unternehmens- oder
Grundsätze, Organisationsrichtlinien und spezifizierte
Zielsetzungen Unternehmens- oder Organisationsziele
bestimmen das Denken.
7. Gesamt- Grundsätze der allgemeinen Unternehmens- oder
strategisch Organisationspolitik und Gesamtziele
orientiert bestimmen das Denken.
(6) Denkanforderung (§ 22 Abs. 2 Z. 5 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Wiederholend Identische Situationen, deren Lösung eine
einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert,
sind zu bewältigen.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Wiederholend | Identische Situationen, deren Lösung eine einfache Auswahl aus dem Gelernten erfordert, sind zu bewältigen. |
|
|
|
2. | Ähnlich | Ähnliche Situationen, deren Lösung eine sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem Gelernten erfordern, sind zu bewältigen. |
|
|
|
3. | Unterschiedlich | Unterschiedliche Situationen, die eine Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im Rahmen des gesicherten Standes des Wissens erfordern, sind zu bewältigen. |
|
|
|
4. | Adaptiv | Komplexe Situationen, die eine Analyse, Interpretation, Bewertung und besondersausgeprägte Urteilsfähigkeit oder konstruktives und innovatives Denken erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind zu entwickeln. |
2. Ähnlich Ähnliche Situationen, deren Lösung eine
sorgfältige Unterscheidung und Auswahl aus dem
Gelernten erfordern, sind zu bewältigen.
3. Unterschiedlich Unterschiedliche Situationen, die eine
Problemanalyse und Suche nach Lösungswegen im
Rahmen des gesicherten Standes des Wissens
erfordern, sind zu bewältigen.
4. Adaptiv Komplexe Situationen, die eine Analyse,
Interpretation, Bewertung und besonders
ausgeprägte Urteilsfähigkeit oder
konstruktives und innovatives Denken
erfordern, sind zu bewältigen; Strategien sind
zu entwickeln.
(7) Handlungsfreiheit (§ 22 Abs. 2 Z. 6 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Detailliert Direkte und detaillierte Anweisungen sowie
angewiesen unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Detailliert angewiesen | Direkte und detaillierte Anweisungen sowieunmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. |
|
|
|
2. | Angewiesen | Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das Handeln. |
|
|
|
3. | Standardisiert | Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren, allgemeine Arbeitsvorschriften sowie Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. |
|
|
|
4. | Richtliniengebunden | Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der Praxis heraus entstanden oder für die genaue Richtlinien vorhanden sind sowie eine allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das Handeln. |
|
|
|
5. | Allgemein geregelt | Allgemeine Vorgangsweisen und Verfahren, für die generelle Regelungen oder Richtlinien vorhanden sind, sowie die Erreichung definierter Ziele bestimmen das Handeln. |
|
|
|
6. | Funktionsorientiert | Grobe Ziele oder Ziele in bestimmten Bereichen bestimmen das Handeln. |
|
|
|
7. | Strategisch orientiert | Strategische Zielsetzungen sowie die generelle Unternehmens- oder Organisationspolitik bestimmen das Handeln. |
2. Angewiesen Anordnungen und bestehende Arbeitsvorschriften
sowie unmittelbare Kontrolle bestimmen das
Handeln.
3. Standardisiert Vorgegebene Arbeitsweisen und Verfahren,
allgemeine Arbeitsvorschriften sowie
Teilergebnis- und Erfolgskontrolle bestimmen
das Handeln.
4. Richtlinien- Arbeitsweisen und Verfahren, die aus der
gebunden Praxis heraus entstanden oder für die genaue
Richtlinien vorhanden sind sowie eine
allgemeine Erfolgskontrolle bestimmen das
Handeln.
5. Allgemein Allgemeine Vorgangsweisen und Verfahren, für
geregelt die generelle Regelungen oder Richtlinien
vorhanden sind, sowie die Erreichung
definierter Ziele bestimmen das Handeln.
6. Funktions- Grobe Ziele oder Ziele in bestimmten
orientiert Bereichen bestimmen das Handeln.
7. Strategisch Strategische Zielsetzungen sowie die
orientiert generelle Unternehmens- oder
Organisationspolitik bestimmen das Handeln.
Verwaltungshandelns pro Jahr (8) Dimension nach finanziellen Auswirkungen des. 7 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
-------------------------------------------------------------------
1. Minimal finanzielle Auswirkungen des Handelns sind
unbedeutend
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Minimal | finanzielle Auswirkungen des Handelns sind unbedeutend |
|
|
|
2. | Sehr klein | bis 500.000 Euro |
|
|
|
3. | Klein | bis 5.000.000 Euro |
|
|
|
4. | Mittel | bis 50.000.000 Euro |
|
|
|
5. | Groß | bis 500.000.000 Euro |
|
|
|
6. | Sehr groß | bis 5.000.000.000 Euro |
2. Sehr klein bis 500.000 Euro
3. Klein bis 5.000.000 Euro
4. Mittel bis 50.000.000 Euro
5. Groß bis 500.000.000 Euro
6. Sehr groß bis 5.000.000.000 Euro
(9) Einfluss auf Ergebnisse (§ 22 Abs. 2 Z. 9 Oö. GG 2001):
-------------------------------------------------------------------
Abstufungen Merkmale
-------------------------------------------------------------------
1. Gering Der Beitrag erfolgt durch informative,
registrierende oder ähnliche Leistungen, die
von anderen im Zusammenhang mit bestimmten,
wichtigen Ergebnissen benutzt werden.
oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der
Entscheidungen und Handlungen anderer.
3. Anteilig Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern
und Vorgesetzten) innerhalb oder
außerhalb der
eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden
und Durchführen von Aufgaben ist erforderlich.
4. Entscheidend Es besteht die volle Verantwortung für
Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der
anderen Mitwirkenden ist untergeordnet.
Abstufungen | Merkmale | |
1. | Gering | Der Beitrag erfolgt durch informative, registrierende oder ähnliche Leistungen, die von anderen im Zusammenhang mit bestimmten, wichtigen Ergebnissen benutzt werden. |
|
|
|
2. | Beitragend | Erbringung von interpretierenden, beratenden oder Assistenzleistungen zur Unterstützung der Entscheidungen und Handlungen anderer. |
|
|
|
3. | Anteilig | Die Mitwirkung (außer mit eigenen Mitarbeitern und Vorgesetzten) innerhalb oder außerhalb der eigenen Organisationseinheit beim Entscheiden und Durchführen von Aufgaben ist erforderlich. |
|
|
|
4. | Entscheidend | Es besteht die volle Verantwortung für Endergebnisse, die anteilige Verantwortung der anderen Mitwirkenden ist untergeordnet. |
(10) Zwischenstufen:
1. | Zwischenstufen können bei folgenden im § 1 genannten Bewertungskriterien angewendet werden: | |||||||||||||||||
Fachwissen | ||||||||||||||||||
1. | ||||||||||||||||||
Managementwissen | ||||||||||||||||||
2. | ||||||||||||||||||
Denkrahmen | ||||||||||||||||||
3. | ||||||||||||||||||
Denkanforderung | ||||||||||||||||||
4. | ||||||||||||||||||
Handlungsfreiheit | ||||||||||||||||||
5. | ||||||||||||||||||
Dimension | ||||||||||||||||||
6. | ||||||||||||||||||
Einfluss auf Ergebnisse | ||||||||||||||||||
7. | ||||||||||||||||||
2. | Wird in einem der beiden Bewertungskriterien der Denkleistung (§ 22 Abs. 1 Z 2 Oö. GG 2001) eine Zwischenstufe vergeben, so darf im jeweils anderen Kriterium keine weitere Zwischenstufe zur Bewertung herangezogen werden. |
|
|