(1) An Qualifikationsausgleich gemäß § 7 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001 können zuerkannt werden:
1. | 36 Monate für Verwendungen, bei denen ein Fachhochschulstudium oder Universitätsstudium auf Bachelorniveau mit mindestens 180 ECTS-Punkten oder eine vergleichbare diplomierte Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich ist, | |||||||||
2. | 48 Monate für Verwendungen, für die ein Diplomstudium auf Masterniveau mit mindestens 240 ECTS-Punkten erforderlich ist, | |||||||||
3. | 60 Monate für Verwendungen, für die ein Diplomstudium mit mindestens 300 ECTS-Punkten erforderlich ist sowie | |||||||||
4. | 72 Monate für Verwendungen, für die ein Studium der Humanmedizin mit mindestens 360 ECTS-Punkten erforderlich ist. |
(2) An maximal anrechenbaren Zeiten gemäß § 8 Abs. 3 Oö. Gehaltsgesetz 2001, wobei die Kriterien des § 8 Abs. 3 letzter Satz ausreichen, sind anzurechnen:
1. | bis zu 18 Monate für die Funktionslaufbahnen LD 25 und LD 24 sowie | |||||||||
2. | bis zu 36 Monate für die Funktionslaufbahnen LD 23, LD 22, LD 21 sowie LD 20 Z 1, 2, 3, 5 und 6, LD 19 Z 2 sowie LD 18 Z 5 und 6. |
(Anm: LGBl.Nr. 6/2017) |
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