(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden:
1. | Außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle) sowie | |||||||||
2. | mangelnde Netzkapazitäten. | |||||||||
(Anm: LGBL.Nr. 36/2022) |
(2) Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.
(3) Gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 hat die Regulierungsbehörde über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 46/2018)
(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller gemäß Abs. 3 seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.
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