§ 27 Oö. ElWOG 2006

Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

Außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle); sowie

2.

mangelnde Netzkapazitäten;.

3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Netzsystem, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;
4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technischwirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

(Anm: LGBL.Nr. 36/2022)

(2) Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(3) Gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 hat die Regulierungsbehörde über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 46/2018)

(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller gemäß Abs. 3 seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.

Stand vor dem 19.04.2022

In Kraft vom 23.06.2018 bis 19.04.2022

(1) Netzzugangsberechtigten kann der Netzzugang aus nachstehenden Gründen verweigert werden:

1.

Außergewöhnliche Netzzustände (Störfälle); sowie

2.

mangelnde Netzkapazitäten;.

3. wenn der Netzzugang für Stromlieferungen für einen Kunden abgelehnt wird, der in dem Netzsystem, aus dem die Belieferung erfolgt oder erfolgen soll, nicht als zugelassener Kunde gilt;
4. wenn ansonsten Elektrizität aus fernwärmeorientierten, umwelt- und ressourcenschonenden sowie technischwirtschaftlich sinnvollen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen oder aus Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien trotz Eingehens auf die aktuellen Marktpreise verdrängt würde, wobei Möglichkeiten zum Verkauf dieser elektrischen Energie an Dritte zu nutzen sind.

(Anm: LGBL.Nr. 36/2022)

(2) Die Verweigerung ist gegenüber dem Netzzugangsberechtigten zu begründen.

(3) Gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 hat die Regulierungsbehörde über Antrag desjenigen, der behauptet, durch die Verweigerung des Netzzugangs in seinem gesetzlich eingeräumten Recht auf Gewährung des Netzzugangs verletzt worden zu sein, innerhalb eines Monats festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Verweigerung eines Netzzugangs gemäß Abs. 1 vorliegen. Der Netzbetreiber hat das Vorliegen der Verweigerungstatbestände (Abs. 1) nachzuweisen. Die Regulierungsbehörde hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung zwischen Netzzugangsberechtigtem und Netzbetreiber hinzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 48/2012, 103/2014, 46/2018)

(4) Für die Beurteilung der Netzzugangsberechtigung sind die Rechtsvorschriften jenes Landes anzuwenden, in dem der Antragsteller gemäß Abs. 3 seinen Sitz (Hauptwohnsitz) hat. Bezüglich der Beurteilung der Netzzugangsverweigerungsgründe sind jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die am Sitz des Netzbetreibers, der den Netzzugang verweigert hat, gelten.

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