§ 9 Oö. DNW-V Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen

Oö. DNW-V - Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden. (Anm: LGBl.Nr. 120/2023)Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (Paragraph eins, Ziffer 6, der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden. Anmerkung, LGBl.Nr. 120/2023)
  2. (2)Absatz 2Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Absatz eins, auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Absatz 2,) zur Benützung überlassen wurden.
  4. (4)Absatz 4Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 67/1991, 2/2003)Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Anmerkung, LGBl.Nr. 67/1991, 2/2003)
In Kraft seit 22.12.2023 bis 31.12.9999
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