§ 8 Oö. DNW-V

Oö. DNW-V - Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 8

Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstige

Leistungen

 

Stellt das Land dem Inhaber einer Dienst- oder Naturalwohnung Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet es sich auch zu anderen Leistungen, so ist hiefür vom Wohnungsinhaber eine angemessene Vergütung zu entrichten. Bei der Festsetzung dieser Vergütung sind die dem Land erwachsenden Selbstkosten einschließlich der Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen.

In Kraft seit 30.06.1984 bis 31.12.9999
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