§ 5 Oö. DNW-V

Oö. DNW-V - Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 5

Verwaltungspauschale

 

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl., hat das Land je Kalenderjahr und m2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 1 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/1996)

In Kraft seit 30.06.1984 bis 31.12.9999
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