Gesamte Rechtsvorschrift Oö. DNW-V

Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

Oö. DNW-V
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. Juni 1984 betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen (Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung - Oö. DNW-V)

StF: LGBl. Nr. 47/1984

§ 1 Oö. DNW-V


§ 1

Benützungsvergütung

 

(1) Die von einem Bediensteten des Landes Oberösterreich für die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung (einschließlich einer sogenannten Dienstunterkunft) zu entrichtende Benützungsvergütung besteht aus

1.

der Nettobenützungsvergütung,

2.

dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und an den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben,

3.

dem auf die Wohnung entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen,

4.

dem angemessenen Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die das Land über die Überlassung der Wohnung hinaus erbringt.

(2) Das Land ist ferner berechtigt, vom Wohnungsinhaber die von der Benützungsvergütung oder von einzelnen ihrer Bestandteile (Abs. 1 Z. 1 bis 4) zu entrichtende Umsatzsteuer zu begehren. Ob und inwieweit das Land gegebenenfalls verpflichtet ist, die betreffenden Aufwendungen, die es dem Wohnungsinhaber auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu entlasten, richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften.

(3) Der Wohnungsinhaber hat die Benützungsvergütung, sofern kein anderer Zahlungstermin festgesetzt ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten.

(4) Bei Zwei- oder Mehrbettzimmern (§ 3 Abs. 3) ist die Benützungsvergütung von den mehreren Wohnungsinhabern anteilsmäßig zu entrichten.

§ 2 Oö. DNW-V


§ 2

Nutzfläche; Anteil an den Gesamtkosten

 

(1) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.

(2) Der Anteil einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche aller überlassenen bzw. vermieteten, vom Land benützten oder trotz ihrer Überlaßbarkeit bzw. Vermietbarkeit nicht überlassenen bzw. nicht vermieteten Dienst- und Naturalwohnungen bzw. Mietgegenstände des Hauses. Die Nutzfläche einer Hausbesorgerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird, hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

§ 3 Oö. DNW-V


§ 3

Nettobenützungsvergütung

 

(1) Die Nettobenützungsvergütung für eine Naturalwohnung beträgt je Quadratmeter der Nutzfläche und Monat:

1.

2,64 Euro für eine Wohnung der Ausstattungskategorie A, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, deren Nutzfläche mindestens 30 m² beträgt, die zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum, Badenische oder Dusche) besteht, die über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung und über eine Warmwasseraufbereitung verfügt;

2.

1,98 Euro für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, die zumindest aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßem Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum, Badenische oder Dusche) besteht;

3.

1,32 Euro für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C, das ist eine Wohnung in brauchbarem Zustand, die zumindest über eine Wasserentnahmestelle und ein Klosett im Inneren verfügt;

4.

0,66 Euro für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D, das ist eine Wohnung, die entweder über keine Wasserentnahmestelle oder über kein Klosett im Inneren verfügt oder bei der eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Wohnungsinhaber vom Land brauchbar gemacht wird;

5.

3,50 Euro für eine Wohnung unabhängig von der Ausstattungskategorie ab Übertritt in den Ruhestand oder Pensionsantritt. Dies gilt ebenfalls für eintrittsberechtigte Wohnungsnutzer ab Eintritt in die Zuweisung.

(Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 81/1993, 72/1996, 80/2002, 68/2004)

 

(1a) Die Benützungsvergütung für eine Garage beträgt im Monat 25 Euro. (Anm: LGBl. Nr. 68/2004)

 

(2) Die Nettobenützungsvergütung für eine Dienstwohnung beträgt je nach Wohnungskategorie 60 v.H. der in Abs. 1 angegebenen Beträge.

 

(3) Als Dienst- oder Naturalwohnung überlassene Ein-, Zwei- oder Mehrbettzimmer gelten, sofern sie nicht ihrer Ausstattung gemäß unter Abs. 1 Z. 4 fallen, stets als Wohnungen der Kategorie C, auch wenn die Ausstattungsmerkmale nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 vorliegen bzw. überwiegen.

 

(4) Eine Dienst- oder Naturalwohnung ist in eine Ausstattungskategorie auch bei Fehlen eines Ausstattungsmerkmales einzuordnen, wenn das fehlende Ausstattungsmerkmal, nicht jedoch eine Badegelegenheit, durch eine oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen wird.

 

(5) Von den Nettobenützungsvergütungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 sind folgende Abschläge zu machen:

a)

für einen im Vergleich zu einer "Neubauwohnung" (das ist eine Wohnung, die jeweils längstens zwei Jahre vor dem jeweiligen Zuweisungsdatum neu errichtet oder so instandgesetzt worden ist, daß ihr Erhaltungszustand einer "Neubauwohnung" entspricht) minder guten Erhaltungszustand und/oder für ungünstige Grundrißgestaltung .. bis zu 20 v.H.

b)

für die ungünstige Lage (z.B. Parterre-Wohnung, straßenseitige Lage, überdurchschnittliche Lärm- oder sonstige Immissionen, ungünstige Verkehrsverbindungen u.dgl.) .. bis zu 30 v.H.

(Anm: LGBl. Nr. 124/2005)

 

(6) Die Ausstattungskategorie nach Abs. 1 und ein allfälliger Abschlag nach Abs. 5 lit. a richten sich nach dem Ausstattungs- bzw. Erhaltungszustand der Dienst- oder Naturalwohnung im Zeitpunkt der Überlassung derselben. Wird während der Überlassungsdauer auf Landeskosten die Ausstattungskategorie der Wohnung durch Standardverbesserung angehoben oder der Erhaltungszustand der Wohnung verbessert, so ist ab dem dem Abschluß der Standard- bzw. Erhaltungszustandverbesserungsarbeiten folgenden Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) die der nunmehr höheren Ausstattungskategorie (Abs. 1 Z. 1 bis 3) bzw. die dem nunmehr besseren Erhaltungszustand (Abs. 5 lit. a) entsprechende höhere Nettobenützungsvergütung zu entrichten.

 

(7) Die im Abs. 1 und 1a genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2001 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Bei der Berechnung der neuen Beträge sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächst niedrigeren ganzen Cent abzurunden, und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächst höheren ganzen Cent aufzurunden. Die jeweiligen neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch das Österreichische Statistische Zentralamt folgenden übernächsten Monatsersten. (Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 72/1996, 80/2002, 68/2004)

 

(8) Berechtigt diese Wertsicherungsvereinbarung gemäß Abs. 7 das Land zu einer Erhöhung der Nettobenützungsvergütung, kann die erhöhte Nettobenützungsvergütung von dem auf das Wirksamwerden der Indexveränderung folgenden Zinstermin eingefordert werden. Das Land hat jedoch nach Wirksamwerden der Indexveränderung und spätestens 14 Tage vor dem Zinstermin dem Wohnungsinhaber schriftlich das Erhöhungsbegehren bekanntzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 72/1996)

§ 4 Oö. DNW-V


§ 4

Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben

 

(1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für

1.

die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitung erwachsen) oder aus einer nicht öffentlichen Wasserleitung eines Dritten, wenn und insoweit hiefür das Land die gleichen oder ähnliche Kosten wie bei einer öffentlichen Wasserleitung aufwenden muß, oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung;

2.

die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung;

3.

die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraumes und des Durchganges zu einem Hinterhaus;

4.

die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung);

5.

die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden;

6.

die im § 5 bestimmten Auslagen für die Verwaltung;

7.

den im § 6 bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten.

(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Überlassung der Dienst- oder Naturalwohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen nicht auf Mieter überwälzt werden dürfen.

(3) Kann der Anteil der einzelnen Wohnung an den gesamten, auf die betreffende Liegenschaft entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 nicht festgestellt werden (z.B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben), so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive Anhaltspunkte, wie z.B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.

(4) Das Land hat zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung zu bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder öffentlichen Abgaben um höchstens 10 v.H. überschritten werden darf. Das Land hat die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Inhaber von Dienst- oder Naturalwohnungen, so ist der Überschußbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Wohnungsinhaber, so haben die Wohnungsinhaber den Fehlbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zu entrichten.

(5) Macht das Land von der Jahrespauschalverrechnung nach Abs. 4 nicht Gebrauch, so hat der Wohnungsinhaber den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an das Land am 1. eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann das Land jeweils die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Wohnungsinhaber deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird.

§ 5 Oö. DNW-V


§ 5

Verwaltungspauschale

 

Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl., hat das Land je Kalenderjahr und m2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 1 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.

 

(Anm: LGBl. Nr. 72/1996)

§ 6 Oö. DNW-V


§ 6

Beitrag für Hausbesorgerarbeiten

 

(1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus

1.

den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen,

2.

den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970 i. d.g.F., für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten,

3.

dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben,

4.

den zur Abfertigung des Hausbesorgers aufgewendeten Beträgen; jeder Wohnungsinhaber hat den auf ihn entfallenden Anteil binnen einem Jahr in gleichen, an den einzelnen Vergütungsterminen (§ 1 Abs. 3) fällig werdenden Raten zu entrichten.

(2) Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Land selbst oder von einer von ihm bestellten oder entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so haben die Wohnungsinhaber auch in diesem Fall die Beiträge nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Den nach Abs. 1 Z. 4 auf ihn entfallenden Anteil an den zur Abfertigung des Hausbesorgers aufgewendeten Beträgen hat der Wohnungsbenützer in voller Höhe nur dann zu entrichten, wenn er bis zum Zeitpunkt des Anfalles der Hausbesorger-Abfertigung mindestens einhundertachtzig Monate eine Dienst- oder Naturalwohnung des Landes Oberösterreich innehatte. Bei einer unter dieser Zeitdauer liegenden Innehabung einer Dienst- oder Naturalwohnung vermindert sich der Anteil nach Abs. 1 Z. 4 um jeweils ein Hundertachtzigstel pro Monat, höchstens jedoch auf ein Sechzigstel seiner vollen Höhe.

§ 7 Oö. DNW-V


§ 7

Anteil an besonderen Aufwendungen

 

(1) Gehört zur Überlassung bzw. Benützung einer Dienst- oder Naturalwohnung auch die Berechtigung, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen bzw. gewisse Versorgungsleistungen, wie Strom, Gas, Warmwasser u.dgl. zu beziehen, so bestimmt sich der Anteil des einzelnen Wohnungsinhabers an den diesbezüglichen Gesamtkosten nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2, es sei denn, daß der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers dieser Anlagen bzw. Beziehers dieser Versorgungsleistungen durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) feststellbar ist. Zu den Gesamtkosten zählen neben den Kosten des Verbrauches auch die Kosten für die Wartung und Betreuung der betreffenden Anlage.

(2) Ist der Anteil der einzelnen Wohnung an den Gesamtkosten gemäß Abs. 1 weder durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) noch nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 (z.B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben) feststellbar, so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive Anhaltspunkte, wie z.B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.

(3) Ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) feststellbar, so sind von den Wohnungsinhabern, die die Anlage benützen, 60 v.H. der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Zählgeräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach den Grundsätzen des § 2 zu tragen.

(4) Zu den besonderen Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Bewohnern zur Verfügung stehen.

(5) Im übrigen gilt § 4 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

§ 8 Oö. DNW-V


§ 8

Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstige

Leistungen

 

Stellt das Land dem Inhaber einer Dienst- oder Naturalwohnung Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet es sich auch zu anderen Leistungen, so ist hiefür vom Wohnungsinhaber eine angemessene Vergütung zu entrichten. Bei der Festsetzung dieser Vergütung sind die dem Land erwachsenden Selbstkosten einschließlich der Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen.

§ 9 Oö. DNW-V


§ 9

Geltungsbereich; Inkrafttreten; Übergangs- und Schlußbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme der von der Baudienstzentralabteilung - Aufgabengruppe Innerer Baudienst (§ 1 Z. 5 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 31/1983) verwalteten Wohnungen.

 

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

 

(3) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abs. 1 auch für Dienst- und Naturalwohnungen, die vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens (Abs. 2) zur Benützung überlassen wurden.

 

(4) Soweit sich bei der nach dieser Verordnung durchzuführenden Berechnung von Geldbeträgen Beträge ergeben, die einen halben Cent nicht übersteigen, sind diese auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden, wenn sie jedoch einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.

(Anm: LGBl. Nr. 67/1991, 2/2003)

Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung (Oö. DNW-V) Fundstelle


Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. Juni 1984 betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen (Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung - Oö. DNW-V)

StF: LGBl. Nr. 47/1984

Änderung

idF:

LGBl. Nr. 67/1991

LGBl. Nr. 81/1993

LGBl. Nr. 72/1996

LGBl. Nr. 93/1996 (DFB)

LGBl. Nr. 102/1999 (DFB)

LGBl. Nr. 80/2002

LGBl. Nr. 2/2003

LGBl. Nr. 68/2004

LGBl. Nr. 124/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, und des § 24 Abs. 1 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird verordnet:

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