Benützungsvergütung
(1) Die von einem Bediensteten des Landes Oberösterreich für die Überlassung einer Dienst- oder Naturalwohnung (einschließlich einer sogenannten Dienstunterkunft) zu entrichtende Benützungsvergütung besteht aus
1. | der Nettobenützungsvergütung, | |||||||||
2. | dem auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und an den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben, | |||||||||
3. | dem auf die Wohnung entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen, | |||||||||
4. | dem angemessenen Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstige Leistungen, die das Land über die Überlassung der Wohnung hinaus erbringt. |
(2) Das Land ist ferner berechtigt, vom Wohnungsinhaber die von der Benützungsvergütung oder von einzelnen ihrer Bestandteile (Abs. 1 Z. 1 bis 4) zu entrichtende Umsatzsteuer zu begehren. Ob und inwieweit das Land gegebenenfalls verpflichtet ist, die betreffenden Aufwendungen, die es dem Wohnungsinhaber auf- oder verrechnet, um die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge zu entlasten, richtet sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Wohnungsinhaber hat die Benützungsvergütung, sofern kein anderer Zahlungstermin festgesetzt ist, am 1. eines jeden Kalendermonats im vorhinein zu entrichten.
(4) Bei Zwei- oder Mehrbettzimmern (§ 3 Abs. 3) ist die Benützungsvergütung von den mehreren Wohnungsinhabern anteilsmäßig zu entrichten.
Nutzfläche; Anteil an den Gesamtkosten
(1) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.
(2) Der Anteil einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche aller überlassenen bzw. vermieteten, vom Land benützten oder trotz ihrer Überlaßbarkeit bzw. Vermietbarkeit nicht überlassenen bzw. nicht vermieteten Dienst- und Naturalwohnungen bzw. Mietgegenstände des Hauses. Die Nutzfläche einer Hausbesorgerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird, hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben
(1) Als Betriebskosten gelten die vom Land aufgewendeten Kosten für
1. | die Versorgung des Hauses mit Wasser aus einer öffentlichen Wasserleitung (Wassergebühren und Kosten, die durch die nach den Lieferbedingungen gebotenen Überprüfungen der Wasserleitung erwachsen) oder aus einer nicht öffentlichen Wasserleitung eines Dritten, wenn und insoweit hiefür das Land die gleichen oder ähnliche Kosten wie bei einer öffentlichen Wasserleitung aufwenden muß, oder die Erhaltung der bestehenden Wasserversorgung aus einem Hausbrunnen oder einer nicht öffentlichen Wasserleitung; | |||||||||
2. | die auf Grund der Kehrordnung regelmäßig durchzuführende Rauchfangkehrung, die Kanalräumung, die Unratabfuhr und die Schädlingsbekämpfung; | |||||||||
3. | die entsprechende Beleuchtung der allgemein zugänglichen Teile des Hauses, erforderlichenfalls auch des Hofraumes und des Durchganges zu einem Hinterhaus; | |||||||||
4. | die angemessene Versicherung des Hauses gegen Brandschaden (Feuerversicherung); | |||||||||
5. | die angemessene Versicherung des Hauses gegen die gesetzliche Haftpflicht des Hauseigentümers (Haftpflichtversicherung) und gegen Leitungswasserschäden einschließlich Korrosionsschäden; | |||||||||
6. | die im § 5 bestimmten Auslagen für die Verwaltung; | |||||||||
7. | den im § 6 bestimmten Beitrag für Hausbesorgerarbeiten. |
(2) Die anteilig anrechenbaren öffentlichen Abgaben sind die von der Liegenschaft, auf die sich die Überlassung der Dienst- oder Naturalwohnung bezieht, zu entrichtenden laufenden öffentlichen Abgaben mit Ausnahme solcher, die nach landesgesetzlichen Bestimmungen nicht auf Mieter überwälzt werden dürfen.
(3) Kann der Anteil der einzelnen Wohnung an den gesamten, auf die betreffende Liegenschaft entfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 nicht festgestellt werden (z.B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben), so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive Anhaltspunkte, wie z.B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.
(4) Das Land hat zur Deckung der im Laufe eines Kalenderjahres fällig werdenden Betriebskosten und öffentlichen Abgaben zu jedem Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) einen gleichbleibenden Teilbetrag zur Anrechnung zu bringen (Jahrespauschalverrechnung), der vom Gesamtbetrag der Betriebskosten und der öffentlichen Abgaben des vorausgegangenen Kalenderjahres zu errechnen ist und im Falle einer zwischenzeitlichen Erhöhung von Betriebskosten oder öffentlichen Abgaben um höchstens 10 v.H. überschritten werden darf. Das Land hat die im Laufe des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten der Inhaber von Dienst- oder Naturalwohnungen, so ist der Überschußbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zurückzuerstatten. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten der Wohnungsinhaber, so haben die Wohnungsinhaber den Fehlbetrag zum übernächsten Vergütungstermin (§ 1 Abs. 3) zu entrichten.
(5) Macht das Land von der Jahrespauschalverrechnung nach Abs. 4 nicht Gebrauch, so hat der Wohnungsinhaber den auf seine Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an das Land am 1. eines jeden Kalendermonats zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird; dabei kann das Land jeweils die Betriebskosten und Abgaben in Anschlag bringen, die spätestens am genannten Tag fällig werden. In jedem dieser Fälle sind die Betriebskosten und Abgaben nur zu entrichten, wenn dem Wohnungsinhaber deren Höhe wenigstens drei Tage vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird.
Verwaltungspauschale
Zur Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses einschließlich der Auslagen für Drucksorten, Buchungsgebühren und dgl., hat das Land je Kalenderjahr und m2 der Nutzfläche des Hauses den nach § 3 Abs. 1 Z. 1 jeweils geltenden Betrag anzurechnen, der auf 12 gleiche Monatsbeträge zu verteilen ist.
(Anm: LGBl. Nr. 72/1996)
Beitrag für Hausbesorgerarbeiten
(1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus
1. | den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen, | |||||||||
2. | den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970 i. d.g.F., für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten, | |||||||||
3. | dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben, | |||||||||
4. | den zur Abfertigung des Hausbesorgers aufgewendeten Beträgen; jeder Wohnungsinhaber hat den auf ihn entfallenden Anteil binnen einem Jahr in gleichen, an den einzelnen Vergütungsterminen (§ 1 Abs. 3) fällig werdenden Raten zu entrichten. |
(2) Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Land selbst oder von einer von ihm bestellten oder entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so haben die Wohnungsinhaber auch in diesem Fall die Beiträge nach Abs. 1 zu entrichten.
(3) Den nach Abs. 1 Z. 4 auf ihn entfallenden Anteil an den zur Abfertigung des Hausbesorgers aufgewendeten Beträgen hat der Wohnungsbenützer in voller Höhe nur dann zu entrichten, wenn er bis zum Zeitpunkt des Anfalles der Hausbesorger-Abfertigung mindestens einhundertachtzig Monate eine Dienst- oder Naturalwohnung des Landes Oberösterreich innehatte. Bei einer unter dieser Zeitdauer liegenden Innehabung einer Dienst- oder Naturalwohnung vermindert sich der Anteil nach Abs. 1 Z. 4 um jeweils ein Hundertachtzigstel pro Monat, höchstens jedoch auf ein Sechzigstel seiner vollen Höhe.
Anteil an besonderen Aufwendungen
(1) Gehört zur Überlassung bzw. Benützung einer Dienst- oder Naturalwohnung auch die Berechtigung, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen bzw. gewisse Versorgungsleistungen, wie Strom, Gas, Warmwasser u.dgl. zu beziehen, so bestimmt sich der Anteil des einzelnen Wohnungsinhabers an den diesbezüglichen Gesamtkosten nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2, es sei denn, daß der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers dieser Anlagen bzw. Beziehers dieser Versorgungsleistungen durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) feststellbar ist. Zu den Gesamtkosten zählen neben den Kosten des Verbrauches auch die Kosten für die Wartung und Betreuung der betreffenden Anlage.
(2) Ist der Anteil der einzelnen Wohnung an den Gesamtkosten gemäß Abs. 1 weder durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) noch nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 (z.B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben) feststellbar, so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive Anhaltspunkte, wie z.B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.
(3) Ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) feststellbar, so sind von den Wohnungsinhabern, die die Anlage benützen, 60 v.H. der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Zählgeräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach den Grundsätzen des § 2 zu tragen.
(4) Zu den besonderen Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Bewohnern zur Verfügung stehen.
(5) Im übrigen gilt § 4 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
Entgelt für mitüberlassene Einrichtungsgegenstände oder sonstige
Leistungen
Stellt das Land dem Inhaber einer Dienst- oder Naturalwohnung Einrichtungsgegenstände bei oder verpflichtet es sich auch zu anderen Leistungen, so ist hiefür vom Wohnungsinhaber eine angemessene Vergütung zu entrichten. Bei der Festsetzung dieser Vergütung sind die dem Land erwachsenden Selbstkosten einschließlich der Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen.
Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. Juni 1984 betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen (Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung - Oö. DNW-V)
StF: LGBl. Nr. 47/1984
Änderung
idF:
LGBl. Nr. 93/1996 (DFB)
LGBl. Nr. 102/1999 (DFB)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, und des § 24 Abs. 1 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 106/2003, wird verordnet: