Anteil an besonderen Aufwendungen
(1) Gehört zur Überlassung bzw. Benützung einer Dienst- oder Naturalwohnung auch die Berechtigung, eine der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienende Anlage des Hauses, wie einen Personenaufzug, eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine zentrale Waschküche zu benützen bzw. gewisse Versorgungsleistungen, wie Strom, Gas, Warmwasser u.dgl. zu beziehen, so bestimmt sich der Anteil des einzelnen Wohnungsinhabers an den diesbezüglichen Gesamtkosten nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2, es sei denn, daß der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers dieser Anlagen bzw. Beziehers dieser Versorgungsleistungen durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) feststellbar ist. Zu den Gesamtkosten zählen neben den Kosten des Verbrauches auch die Kosten für die Wartung und Betreuung der betreffenden Anlage.
(2) Ist der Anteil der einzelnen Wohnung an den Gesamtkosten gemäß Abs. 1 weder durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) noch nach den Grundsätzen des § 2 Abs. 2 (z.B. bei Wohnungen in Verbindung mit Amtsgebäuden oder mit Landesanstalten oder -betrieben) feststellbar, so ist dieser Anteil auf Grund von Schätzungen mit einem Bauschbetrag festzusetzen. Dabei sind möglichst objektive Anhaltspunkte, wie z.B. die Nutzfläche der Wohnung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Erfahrungswerten vergleichbarer Wohnungen, zugrunde zu legen.
(3) Ist der Verbrauch oder der Anteil am Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers einer zentralen Wärmeversorgungsanlage durch besondere Vorrichtungen (Zählgeräte) feststellbar, so sind von den Wohnungsinhabern, die die Anlage benützen, 60 v.H. der durch den Betrieb der Anlage auflaufenden Kosten des Verbrauches nach Maßgabe des durch die besonderen Vorrichtungen (Zählgeräte) festgestellten Verbrauches oder Anteils am Gesamtverbrauch, der Restbetrag der Verbrauchskosten und die sonstigen Kosten des Betriebes aber nach den Grundsätzen des § 2 zu tragen.
(4) Zu den besonderen Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 zählen auch die Kosten für die Betreuung von Grünanlagen sowie für den Betrieb von sonstigen Gemeinschaftsanlagen, die allen Bewohnern zur Verfügung stehen.
(5) Im übrigen gilt § 4 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
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