§ 6 Oö. DNW-V

Oö. DNW-V - Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 6

Beitrag für Hausbesorgerarbeiten

 

(1) Der Beitrag für Hausbesorgerarbeiten besteht aus

1.

den dem Hausbesorger gebührenden Entgelten und Ersätzen,

2.

den gemäß § 13 Abs. 3 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970 i. d.g.F., für die Beleuchtung der Dienstwohnung aufzuwendenden Kosten,

3.

dem Dienstgeberanteil des Sozialversicherungsbeitrages und den sonstigen durch Gesetz bestimmten Belastungen oder Abgaben,

4.

den zur Abfertigung des Hausbesorgers aufgewendeten Beträgen; jeder Wohnungsinhaber hat den auf ihn entfallenden Anteil binnen einem Jahr in gleichen, an den einzelnen Vergütungsterminen (§ 1 Abs. 3) fällig werdenden Raten zu entrichten.

(2) Werden die Hausbesorgerarbeiten vom Land selbst oder von einer von ihm bestellten oder entlohnten, nicht als Hausbesorger anzusehenden Person geleistet, so haben die Wohnungsinhaber auch in diesem Fall die Beiträge nach Abs. 1 zu entrichten.

(3) Den nach Abs. 1 Z. 4 auf ihn entfallenden Anteil an den zur Abfertigung des Hausbesorgers aufgewendeten Beträgen hat der Wohnungsbenützer in voller Höhe nur dann zu entrichten, wenn er bis zum Zeitpunkt des Anfalles der Hausbesorger-Abfertigung mindestens einhundertachtzig Monate eine Dienst- oder Naturalwohnung des Landes Oberösterreich innehatte. Bei einer unter dieser Zeitdauer liegenden Innehabung einer Dienst- oder Naturalwohnung vermindert sich der Anteil nach Abs. 1 Z. 4 um jeweils ein Hundertachtzigstel pro Monat, höchstens jedoch auf ein Sechzigstel seiner vollen Höhe.

In Kraft seit 30.06.1984 bis 31.12.9999
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