§ 2 Oö. DNW-V

Oö. DNW-V - Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 2

Nutzfläche; Anteil an den Gesamtkosten

 

(1) Die Nutzfläche, die in Quadratmetern auszudrücken ist, ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen). Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach dem Naturmaß zu berechnen.

(2) Der Anteil einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Gesamtkosten des Hauses bestimmt sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung zur Nutzfläche aller überlassenen bzw. vermieteten, vom Land benützten oder trotz ihrer Überlaßbarkeit bzw. Vermietbarkeit nicht überlassenen bzw. nicht vermieteten Dienst- und Naturalwohnungen bzw. Mietgegenstände des Hauses. Die Nutzfläche einer Hausbesorgerwohnung, für die kein besonderes Entgelt entrichtet wird, hat hiebei außer Betracht zu bleiben.

In Kraft seit 30.06.1984 bis 31.12.9999
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