Besonderes Ernennungserfordernis anlässlich der Pragmatisierung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D ist Modul 2 bei Verwendungen, die jenen Verwendungen entsprechen, bei denen in der Anlage zu dieser Verordnung Modul 2 vorgeschrieben ist.
Modul 2 ist in folgenden Ausbildungstypen abzulegen:
1. | Verwendungsgruppe D, C: Ausbildungstyp 1; | |||||||||
2. | Verwendungsgruppe B, A (ausgenommen rechtswissenschaftliches Universitätsstudium): Ausbildungstyp 2; | |||||||||
3. | Verwendungsgruppe A, für die ein rechtswissenschaftliches Universitätsstudium Voraussetzung ist: Ausbildungstyp 3. |
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