(1) Gegenstände des Moduls 2 sind:
1. | Verfassungsrecht; | |||||||||
2. | Verwaltungsverfahren; | |||||||||
3. | Innere Organisation und Verwaltungsentwicklung; | |||||||||
4. | Dienstrecht; | |||||||||
5. | Europarecht; | |||||||||
6. | Haushalts-, Rechnungs- und Kassenwesen (inkl. Betriebswirtschaftslehre). |
(2) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.
(3) Modul 2 ist in drei unterschiedlichen Ausbildungstypen anzubieten, die sich je nach ausgeübter Verwendung in Umfang und Intensität unterscheiden.
(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet frühestens fünf Wochen nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Dienstprüfung beträgt beim:
1. | Ausbildungstyp 1: 3 Stunden; | |||||||||
2. | Ausbildungstyp 2: 4,5 Stunden; | |||||||||
3. | Ausbildungstyp 3: 5,5 Stunden. |
(5) Bedienstete, die nach Inkrafttreten des Oö. DRÄG 2015 erstmals für eine juristische Verwendung herangezogen werden, haben jedenfalls Modul 2 im Ausbildungstyp 3 zu absolvieren, selbst wenn sie bereits Modul 2 in einem anderen Ausbildungstyp (AT 1 oder AT 2) absolviert haben.
(6) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden. Bei Nicht-Bestehen ist die schriftliche Dienstprüfung zur Gänze zu wiederholen. Die Dienstprüfung gilt als „mit Auszeichnung bestanden“, wenn mindestens 90 % der maximal möglichen Punkteanzahl erreicht wurden.
(7) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“, „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.
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