(1) Zweck dieser Verordnung ist die Regelung der Dienstausbildung im Hinblick auf die Anforderungen in den jeweiligen Verwendungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Landesbedienstete, die in den Anwendungsbereich des
Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes - Kuranstalten oder des Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetzes 2005 fallen.
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