(1) Die für die jeweiligen Verwendungen erforderlichen Module und Ausbildungstypen werden in der Anlage festgesetzt.
(2) Bei Verwendungen, die nur bis zum Erreichen der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen niedriger bewertet sind und bei denen eine höherwertige Verwendung bei entsprechendem Arbeits- und Ausbildungserfolg vorgesehen ist, richtet sich die Dienstausbildung nach der voraussichtlichen höherwertigen Verwendung (insbesondere unter Anwendung eines Höherreihungskonzepts).
(3) Für Verwendungen, die gemäß § 23 Oö. GG 2001 im Einzelfall zu bewerten sind, wird die erforderliche Dienstausbildung entsprechend den Anforderungen in der konkreten Verwendung im Einzelfall festgesetzt.
(4) Für Bedienstete, für die das Oö. Gehaltsgesetz 2001 nicht gilt, richten sich Umfang und Art der Dienstausbildung nach den in der Anlage angeführten vergleichbaren Verwendungen, soweit nach §§ 25 und 25a Oö. LBG die Dienstausbildung zu absolvieren ist.
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