Für Verwendungen, für die in der Anlage zu § 2 der Oö. Einreihungsverordnung 2005
(Oö. EV 2005) spezifische Verwendungsvoraussetzungen normiert sind oder für die sonstige sondergesetzliche Berufsvorschriften gelten, sind gemäß § 16 Abs. 3 Oö. LBG die Erlangung entsprechender verwendungs- und berufsspezifischer Qualifikationen und deren Nachweis anzuordnen.
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