§ 3 Oö. DAV 2015 § 3

Oö. DAV 2015 - Oö. Dienstausbildungsverordnung 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.01.2025

(1) Das Modul 1 besteht aus einem Einführungstag.

(2) Inhalte des Moduls 1 sind:

1.

Basiswissen über den Dienstgeber Land Oberösterreich (Behördenaufbau und -strukturen);

2.

Dienstrecht einschließlich Gleichbehandlung;

3.

Landeshaushalt mit Schwerpunkt Kostenbewusstsein;

4.

Grundinformation über die Personalvertretung.

(3) Der Einführungstag soll innerhalb der ersten vier Monate ab Aufnahme in den Oö. Landesdienst absolviert werden.

(4) Die Dienstbehörde oder der Dienstgeber hat die Veranstaltungen zu Modul 1 in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die in Abs. 3 angeführte Frist eingehalten werden kann.

In Kraft seit 01.03.2015 bis 31.12.9999
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