(1) Die Teilnahme an Modul 2 ist für Bedienstete aus dem Verwaltungs- und Betriebsdienst in den Verwendungen von LD 13 bis LD 8 gemäß der Oö. EV 2005 vorgesehen.
(2) Modul 2 umfasst folgende Fachgebiete:
1. | Gesundheits- und Krankenanstaltenwesen; | |||||||||
2. | Anstaltsordnung und Dienstrecht; | |||||||||
3. | Grundzüge der Krankenanstaltenfinanzierung und -budgetierung; | |||||||||
4. | Grundbegriffe der medizinischen Fachsprache. |
(3) Die Teilnahme am Dienstausbildungslehrgang ist verpflichtend und gilt als erfolgt, wenn die Anwesenheit bei zumindest 60 % der gesamten Lehrgangsdauer nachgewiesen ist.
(4) Die schriftliche Dienstprüfung findet nach Beendigung des Dienstausbildungslehrgangs im Rahmen einer Klausur statt. Die zeitliche Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt jeweils 1 Stunde pro Fachgebiet.
(5) Die Beurteilung der Prüfung hat in Form einer Gesamtbewertung mittels Punkten zu erfolgen. Die Dienstprüfung gilt als bestanden, wenn mindestens 60 % der maximal möglichen Punktezahl pro Fachgebiet erreicht wurden.
(6) Den Bediensteten ist das Ergebnis der Prüfung („bestanden“ oder „nicht bestanden“) schriftlich mitzuteilen. Auf Verlangen ist Einsicht in die Prüfungsarbeit zu gewähren.
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