(1) Der Dienstgeber hat für eine ausreichende Unterweisung der Bediensteten über die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit nach diesem Landesgesetz, den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Maßnahmen zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Dienstzeit und kann - wenn dies ausreichend und angemessen ist - auch schriftlich erfolgen.
(2) Die Unterweisung ist erforderlichenfalls regelmäßig zu wiederholen; sie muss jedenfalls erfolgen:
1. | vor Aufnahme der Tätigkeit; | |||||||||
2. | bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereichs; | |||||||||
3. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln; | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. -technologien; | |||||||||
5. | bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren; | |||||||||
6. | nach Unfällen, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich scheint. |
(3) Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich der Bediensteten ausgerichtet und an die Entwicklung der Gefahrenmomente sowie die Entstehung neuer Gefahren (zB die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen) angepasst sein.
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