Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen über alle Arbeitsunfälle, die den Tod oder die Verletzung von Bediensteten mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren sowie den Präventivfachkräften auf Verlangen zugänglich zu machen.
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