(1) Der Dienstgeber hat die Bediensteten ausreichend, wiederholt und erforderlichenfalls anhand geeigneter Unterlagen über die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu informieren. Diese Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit und während der Dienstzeit erfolgen. Informationen, die sich an einen größeren Kreis von Bediensteten richten, können diesem in vereinfachter Form (zB in periodischen Mitteilungsblättern, durch Anschlag, auf elektronischem Weg) zur Kenntnis gebracht werden.
(2) Die Information der einzelnen Bediensteten gemäß Abs. 1 kann entfallen, soweit das zuständige Organ der Personalvertretung die Bediensteten bereits hinreichend informiert hat.
(3) Der Dienstgeber hat alle Bediensteten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.
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