(1) Werden in einer Dienststelle neben Bediensteten auch Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer eines oder mehrerer anderer Arbeitgeber beschäftigt, haben der Dienstgeber und die betroffenen Arbeitgeber - unbeschadet dessen bzw. deren Pflichten nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - bei der Durchführung der Sicherheits-, Hygiene- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu informieren. Dabei hat der Dienstgeber insbesondere
1. | die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenverhütung zu koordinieren, | |||||||||
2. | neben den betroffenen Bediensteten auch die betroffenen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer über die Gefahren zu informieren und die betreffenden Sicherheitsvertrauenspersonen entsprechend zu unterweisen und | |||||||||
3. | den betroffenen Arbeitgebern im erforderlichen Ausmaß Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten zu gewähren. |
(2) Durch Abs. 1 wird die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften hinsichtlich der Bediensteten nicht eingeschränkt.
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