(1) Der Dienstgeber hat die für Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen (Gefahrenevaluierung). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. | die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und der Arbeitsplätze, | |||||||||
2. | der Einsatz und die Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, | |||||||||
3. | die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und | |||||||||
4. | der Stand der Ausbildung und der Unterweisung der Bediensteten. |
(2) Bei der Gefahrenevaluierung sind auch besonders gefährdete oder schutzbedürftige Bedienstete zu berücksichtigen, wobei insbesondere zu ermitteln und zu beurteilen ist, inwieweit sich an bestimmten Arbeitsplätzen oder bei bestimmten Arbeitsvorgängen spezifische Gefahren für diese Bediensteten ergeben können.
(3) Auf Grundlage der Gefahrenevaluierung sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen und in alle Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einzubeziehen. Im Rahmen dieser Maßnahmen sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen.
(4) Die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs. 3 sind erforderlichenfalls zu überprüfen und anzupassen, wobei eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen anzustreben ist; eine Überprüfung oder Anpassung hat insbesondere zu erfolgen:
1. | nach Unfällen; | |||||||||
2. | bei Auftreten von Erkrankungen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie arbeitsbedingt sind; | |||||||||
3. | bei sonstigen Umständen oder Ereignissen, die auf eine Gefahr für Sicherheit oder Gesundheit der Bediensteten schließen lassen; | |||||||||
4. | bei Einführung neuer Arbeitsmittel, Arbeitsstoffe oder Arbeitsverfahren; | |||||||||
5. | bei neuen Erkenntnissen im Sinn des § 3 Abs. 2; | |||||||||
6. | auf begründetes Verlangen der jeweils zuständigen Bedienstetenschutzkommission, der Präventivfachkräfte sowie der Personalvertretung. |
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