(1) Dieses Landesgesetz regelt den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten in Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der dienstlichen Tätigkeit. Dieses Landesgesetz ist insbesondere nicht anzuwenden auf:
1. | Lehrerinnen bzw. Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, | |||||||||
2. | Lehrerinnen bzw. Lehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie Erzieherinnen bzw. Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen bzw. Schüler dieser Schulen bestimmt sind, und | |||||||||
3. | Bedienstete, die in Betrieben tätig sind. |
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