§ 46 Oö. BSG 1991 § 46

Oö. Bodenschutzgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.09.2005 bis 31.12.9999
§ 46

Anerkennung von Untersuchungsstellen

(1) Für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Untersuchungen von Proben dürfen nur anerkannte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Eine solche Anerkennung ist von der Landesregierung über Antrag physischer und juristischer Personen auszusprechen, wenn sie auf Grund ihrer qualifizierten Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes bzw. des Pflanzenschutzes, der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ausstattung und dgl. eine ordnungsgemäße Durchführung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Untersuchungen erwarten lassen. Die erforderliche personelle Ausstattung ist dann gegeben, wenn die nach diesem Landesgesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert oder eine Lehranstalt, die auf Grund des Lehrplanes eine ausreichende Ausbildung gewährleistet, erfolgreich abgeschlossen haben, durchgeführt werden können. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Als anerkannte Untersuchungsstellen gelten jedenfalls:

1.

hiezu befähigte Anstalten des Bundes und der Länder, wie insbesondere die Bundesanstalt für Agrarbiologie, die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, die Bundesanstalt für Pflanzenschutz und die Bakteriologisch-serologischen Bundesanstalten;

2.

Ziviltechniker, die die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

Stand vor dem 09.09.2005

In Kraft vom 12.06.1997 bis 09.09.2005
§ 46

Anerkennung von Untersuchungsstellen

(1) Für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Untersuchungen von Proben dürfen nur anerkannte Untersuchungsstellen herangezogen werden. Eine solche Anerkennung ist von der Landesregierung über Antrag physischer und juristischer Personen auszusprechen, wenn sie auf Grund ihrer qualifizierten Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Bodenschutzes bzw. des Pflanzenschutzes, der ihnen zur Verfügung stehenden personellen und technischen Ausstattung und dgl. eine ordnungsgemäße Durchführung der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Untersuchungen erwarten lassen. Die erforderliche personelle Ausstattung ist dann gegeben, wenn die nach diesem Landesgesetz erforderlichen Untersuchungen von Personen, welche ein einschlägiges Studium an einer Universität absolviert oder eine Lehranstalt, die auf Grund des Lehrplanes eine ausreichende Ausbildung gewährleistet, erfolgreich abgeschlossen haben, durchgeführt werden können. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.

(2) Als anerkannte Untersuchungsstellen gelten jedenfalls:

1.

hiezu befähigte Anstalten des Bundes und der Länder, wie insbesondere die Bundesanstalt für Agrarbiologie, die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt, die Bundesanstalt für Bodenwirtschaft, die Bundesanstalt für Pflanzenschutz und die Bakteriologisch-serologischen Bundesanstalten;

2.

Ziviltechniker, die die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(Anm: LGBl. Nr. 100/2005)

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