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Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (1EU) Im Sinn dieser Bestimmung bedeuten:
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2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (2EU) Bei2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten und, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(3) ausgenommen:Von den Verpflichtungen gemäß Absdes Artikel 10, Absatz eins,, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (Paragraph 2, Ziffer 15, Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:
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Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (1EU) Im Sinn dieser Bestimmung bedeuten:
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2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (2EU) Bei2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten und, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(3) ausgenommen:Von den Verpflichtungen gemäß Absdes Artikel 10, Absatz eins,, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (Paragraph 2, Ziffer 15, Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:
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