§ 10 Oö. BauTV 2013

Oö. Bautechnikverordnung 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2026 bis 31.12.9999

Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (1EU) Im Sinn dieser Bestimmung bedeuten:

1.

gebäudeinterne physische Infrastrukturen: physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (zB Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

2.

hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;

3.

Netzabschlusspunkt: ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers verknüpft sein kann;

4.

Zugangspunkt: ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;

5.

umfangreiche Renovierungen: Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort der Endnutzerin oder des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baubewilligung oder Bauanzeige erfordern.

2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (2EU) Bei2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten und, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(3) ausgenommen:Von den Verpflichtungen gemäß Absdes Artikel 10, Absatz eins,, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (Paragraph 2, Ziffer 15, Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:

1.

Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;

2.

Gebäude für Ferienwohnungen;

3.

Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;

4.

Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;

5.

Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;

6.

land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;

7.

Sport- und Freizeitanlagen;

8.

Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

9.

sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 unverhältnismäßig wäre.

  1. 1.Ziffer einsWohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
  2. 2.Ziffer 2Gebäude für Ferienwohnungen;
  3. 3.Ziffer 3Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
  4. 4.Ziffer 4Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;
  5. 5.Ziffer 5Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;
  6. 6.Ziffer 6land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
  7. 7.Ziffer 7Sport- und Freizeitanlagen;
  8. 8.Ziffer 8Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
  9. 9.Ziffer 9sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 10, Absatz eins,, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 81/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017, 81/2025)

Stand vor dem 12.02.2026

In Kraft vom 01.07.2017 bis 12.02.2026

Von den Verpflichtungen des Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (1EU) Im Sinn dieser Bestimmung bedeuten:

1.

gebäudeinterne physische Infrastrukturen: physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers (zB Leitungsrohre, Verteilerkästen, Einstiegsschächte), die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden;

2.

hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen: gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen;

3.

Netzabschlusspunkt: ein physischer Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers verknüpft sein kann;

4.

Zugangspunkt: ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht;

5.

umfangreiche Renovierungen: Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort der Endnutzerin oder des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baubewilligung oder Bauanzeige erfordern.

2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (2EU) Bei2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten und, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (§ 2 Z 15 Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(3) ausgenommen:Von den Verpflichtungen gemäß Absdes Artikel 10, Absatz eins,, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2024 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) bei Neubauten, umfangreichen Renovierungen von Gebäuden im Sinn der Verordnung (EU) 2024/1309 und größeren Renovierungen (Paragraph 2, Ziffer 15, Oö. Bautechnikgesetz 2013) sind ausgenommen:

1.

Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;

2.

Gebäude für Ferienwohnungen;

3.

Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;

4.

Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;

5.

Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;

6.

land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;

7.

Sport- und Freizeitanlagen;

8.

Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;

9.

sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 unverhältnismäßig wäre.

  1. 1.Ziffer einsWohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen;
  2. 2.Ziffer 2Gebäude für Ferienwohnungen;
  3. 3.Ziffer 3Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
  4. 4.Ziffer 4Gebäude, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und die Baubewilligung nur für einen zwei Jahre nicht übersteigenden Zeitraum erteilt wird;
  5. 5.Ziffer 5Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von weniger als 50 m²;
  6. 6.Ziffer 6land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
  7. 7.Ziffer 7Sport- und Freizeitanlagen;
  8. 8.Ziffer 8Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
  9. 9.Ziffer 9sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.sonstige Gebäude, deren Verwendungszweck die Notwendigkeit einer Vorsorge für eine elektronische Kommunikation nicht erwarten lässt oder wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 10, Absatz eins,, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1309 unverhältnismäßig wäre.

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017)

(Anm: LGBl.Nr. 39/2017, 81/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 39/2017, 81/2025)

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