§ 6 Oö. ASG

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7 und 8 nicht anderes bestimmen.

In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
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