§ 1 Oö. ASG § 1

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

Vollkommen geschützt im Sinn des § 28 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 sind:

1.

die in Oberösterreich wildwachsenden Pflanzen und Pilze der in Anlage 1 genannten Arten und

2.

die im Anhang IV lit. b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl.Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7 ff, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff (in der Folge „FFH-Richtlinie“) angeführten Pflanzenarten, die in einem anderen Bundesland oder im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wild wachsen.

(Anm: LGBl.Nr. 40/2014)

In Kraft seit 28.06.2014 bis 31.12.9999
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