Exemplare von Braunbrustigel (Erinaceus europaeus) und Weißbrustigel (Erinaceus concolor), die sich nicht im Winterquartier befinden und ein Gewicht von weniger als 800 g aufweisen, dürfen in der Zeit vom 1. November bis 1. April gefangen und gehalten werden.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 Oö. ASG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. ASG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 Oö. ASG