Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder
Tötens geschützter Tiere
(1) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:
1. | für Säugetiere: | |||||||||
- | als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere; | |||||||||
- | Tonbandgeräte; | |||||||||
- | elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können; | |||||||||
- | künstliche Lichtquellen; | |||||||||
- | Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden; | |||||||||
- | Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen; | |||||||||
- | Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler; | |||||||||
- | Sprengstoffe; | |||||||||
- | Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind; | |||||||||
- | Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind; | |||||||||
- | Armbrüste; | |||||||||
- | Gift und vergiftende oder betäubende Köder; | |||||||||
- | Begasen oder Ausräuchern; | |||||||||
- | halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann; | |||||||||
2. | für Vögel, unbeschadet des § 11: | |||||||||
- | Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel; | |||||||||
- | Tonbandgeräte; | |||||||||
- | elektrische Schläge erteilende Geräte; | |||||||||
- | Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker; | |||||||||
- | Sprengstoffe; | |||||||||
- | Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder; | |||||||||
- | halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann. |
(2) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit
einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.
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