§ 12 Oö. ASG

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

§ 12

Verbotene Arten und Mittel des Fangens oder

Tötens geschützter Tiere

 

(1) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel ist jedenfalls verboten; darunter fallen insbesondere:

1.

für Säugetiere:

-

als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;

-

Tonbandgeräte;

-

elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;

-

künstliche Lichtquellen;

-

Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;

-

Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;

-

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;

-

Sprengstoffe;

-

Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

-

Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;

-

Armbrüste;

-

Gift und vergiftende oder betäubende Köder;

-

Begasen oder Ausräuchern;

-

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;

2.

für Vögel, unbeschadet des § 11:

-

Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;

-

Tonbandgeräte;

-

elektrische Schläge erteilende Geräte;

-

Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;

-

Sprengstoffe;

-

Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;

-

halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.

 

(2) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit

einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 Oö. ASG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 Oö. ASG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 Oö. ASG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 Oö. ASG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 Oö. ASG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ASG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 Oö. ASG
§ 13 Oö. ASG