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Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7 ,und 8 und 8a nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 20/2016)
Der Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt im gesamten Landesgebiet ganzjährig, sofern die §§ 7 ,und 8 und 8a nicht anderes bestimmen. (Anm: LGBl. Nr. 20/2016)