§ 8 Oö. ASG

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
  1. (1)Absatz einsDer Schutz gemäß § 28 Abs. 3 Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Abs. 2 nicht anderes bestimmt istDer Schutz gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Oö. NSchG 2001 gilt für den Kormoran (Phalacrocorax carbo) an Kormoranschlafplätzen und - sofern im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist
    • -Strichaufzählungin Landschaftsschutzgebieten (§ 11 Oö. NSchG 2001);in Landschaftsschutzgebieten (Paragraph 11, Oö. NSchG 2001);
    • -Strichaufzählungin Geschützten Landschaftsteilen (§ 12 Oö. NSchG 2001);in Geschützten Landschaftsteilen (Paragraph 12, Oö. NSchG 2001);
    • -Strichaufzählungin Naturschutzgebieten (§ 25 Oö. NSchG 2001);in Naturschutzgebieten (Paragraph 25, Oö. NSchG 2001);
    • -Strichaufzählungim Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ (§ 3 Oö. Nationalparkgesetz);im Gebiet des Nationalparks „Oö. Kalkalpen“ (Paragraph 3, Oö. Nationalparkgesetz);
    • -Strichaufzählungin Vogelschutzgebieten (Art. 4 Abs. 1 vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie);in Vogelschutzgebieten (Artikel 4, Absatz eins, vierter Satz der Vogelschutz-Richtlinie);
    • -Strichaufzählungan folgenden stehenden Gewässern: Mondsee, Wolfgangsee, Attersee, Traunsee, Hallstätter See;
    • -Strichaufzählungan Donau, Inn, Salzach;
    • -Strichaufzählungan der Enns von Flusskilometer 36 bis 33,6 (Mündung Dambach bis zur Wehranlage Garsten), von Flusskilometer 30,5 bis 19,8 (= Kraftwerk Staning), von Flusskilometer 18 bis 13,9 (= Kraftwerk Mühlrading), von Flusskilometer 11,4 bis 8,2 (= Kraftwerk Thurnsdorf) und von Flusskilometer 5,3 bis zur Mündung in die Donau sowie
    • -Strichaufzählungan der Traun von Flusskilometer 67,5 bis 66,9, von Flusskilometer 55,4 bis 54,8 und von Flusskilometer 44,5 bis 36,2. (Anm: LGBl.Nr. 68/2019)an der Traun von Flusskilometer 67,5 bis 66,9, von Flusskilometer 55,4 bis 54,8 und von Flusskilometer 44,5 bis 36,2. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2019)
  2. (2)Absatz 2In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Abs. 7 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen und dürfen befugte Jagdausübungsberechtigte mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:In Berücksichtigung fischereiökonomischer Interessen ist es zum Schutz von gefährdeten Fischbeständen im Umkreis von 100 m von Gewässern im Sinn des Absatz 7 und anerkannten Fischzuchtbetrieben zum Zweck der Vertreibung erlaubt, Kormorane durch die Verwendung von optischen oder akustischen Hilfsmitteln (ohne Schieß- und Sprengmittel) zu beunruhigen und dürfen befugte Jagdausübungsberechtigte mit hiefür geeigneten Jagdwaffen durch den Abschuss von einzelnen Exemplaren bis insgesamt höchstens 10 % des landesweiten Gesamtbestands töten, und zwar zu folgenden Zeiten und in folgenden Gebieten:
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb der im Abs. 1 genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;außerhalb der im Absatz eins, genannten Bereiche in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
    2. 2.Ziffer 2an der Steyr in den Naturschutzgebieten „Unterhimmler Au“, „Untere Steyr“ sowie „Steyrschlucht“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
    3. 3.Ziffer 3im Naturschutzgebiet „Krumme Steyrling“ in der Zeit vom 16. August bis 31. März;
    4. 4.Ziffer 4im Europaschutzgebiet „Untere Traun“;
      1. a)Litera aan der Alm von der Laudachmündung bis zum Almspitz (von Flusskilometer 6,4 bis 0) in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
      2. b)Litera ban der Traun von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 in der Zeit vom 1. Oktober bis 15. März;
      3. c)Litera can den übrigen Bereichen an der Traun in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März.
    In den in Z 4 genannten Gebieten dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)In den in Ziffer 4, genannten Gebieten dürfen insgesamt nur maximal acht Kormorane pro Monat getötet werden. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)
  3. (3)Absatz 3Die Tötung von Kormoranen ist nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die höchstmöglichen Entnahmemengen gemäß Abs. 2 weder landesweit noch im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ ausgeschöpft sind. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/kormorankontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Tötung (weiterer) Kormorane bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstausmaßes aus. (Anm: LGBl.Nr. 139/2024)Die Tötung von Kormoranen ist nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die höchstmöglichen Entnahmemengen gemäß Absatz 2, weder landesweit noch im Europaschutzgebiet „Untere Traun“ ausgeschöpft sind. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/kormorankontingent zu beziehen. Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung zur Tötung (weiterer) Kormorane bis zum Erreichen des jeweiligen Höchstausmaßes aus. Anmerkung, LGBl.Nr. 139/2024)
  4. (4)Absatz 4Bei der Verwendung von Schalldämpfern verlängern sich die im Abs. 2 genannten Fristen für das Töten von Kormoranen jeweils bis 30. April eines jeden Jahres. (Anm: LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)Bei der Verwendung von Schalldämpfern verlängern sich die im Absatz 2, genannten Fristen für das Töten von Kormoranen jeweils bis 30. April eines jeden Jahres. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)
  5. (5)Absatz 5Jede Tötung von Kormoranen ist innerhalb von 24 Stunden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden. (Anm: LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)Jede Tötung von Kormoranen ist innerhalb von 24 Stunden von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten in die Jagddatenbank des Landes Oberösterreich (JADA) einzumelden. Anmerkung, LGBl.Nr. 68/2019, 139/2024)
  6. (6)Absatz 6Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis April jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband und dem Oö. Landesjagdverband bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband und an den Oö. Landesjagdverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Abs. 2 festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind. (Anm: LGBl.Nr. 139/2024)Die für Abschüsse maßgeblichen Bestandszahlen sind von August bis April jeweils zu jedem Monatsersten von der Landesregierung dem Oö. Landesfischereiverband und dem Oö. Landesjagdverband bekanntzugeben. Die Landesregierung hat durch Mitteilung an den Oö. Landesfischereiverband und an den Oö. Landesjagdverband weitere Abschüsse zu untersagen, wenn die im Absatz 2, festgelegten Höchstzahlen erschöpft sind, wobei Abschüsse, welche vor der jeweils letzten Bekanntgabe gemäß dem ersten Satz erfolgten, nicht anzurechnen sind. Anmerkung, LGBl.Nr. 139/2024)
  7. (7)Absatz 7Gewässer im Sinn des Abs. 2 sind Fischwässer (§ 4 Oö. Fischereigesetz 2020). (Anm: LGBl.Nr. 139/2024)Gewässer im Sinn des Absatz 2, sind Fischwässer (Paragraph 4, Oö. Fischereigesetz 2020). Anmerkung, LGBl.Nr. 139/2024)
In Kraft seit 24.12.2024 bis 31.12.2029
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