Maßnahmen zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume
geschützter Tiere
Zum Schutz des Nachwuchses und der engeren Lebensräume geschützter Tiere ist in der freien Natur verboten:
1. | die Beseitigung von Schilf- und Röhrichtbeständen; | |||||||||
2. | in der Zeit vom 1. April bis 30. September das Schlägern, Kahlschneiden (auf Stock setzen) oder Abbrennen von Busch- und Gehölzgruppen sowie von Heckenzügen, das Mähen von Schilf, das Verbrennen von Reisig und | |||||||||
3. | in der Zeit vom 1. März bis 31. Juli das Entleeren stehender Gewässer (wie Teiche, Weiher und Tümpel) außerhalb von Fischzuchtanstalten. |
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