§ 2 Oö. ASG Teilweise geschützte Pflanzenarten

Oö. ASG - Oö. Artenschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Teilweise geschützt im Sinn des § 28 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 sind Pflanzen der in Anlage 2 genannten Arten.

In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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