§ 7 Oö. ADI

Oö. ADI - Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

§ 7

Besondere Auskunftspflichten

 

In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.

 

(Anm: LGBl. Nr. 41/2000, 86/2006)

In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Oö. ADI


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Oö. ADI selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Oö. ADI


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Oö. ADI


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Oö. ADI eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. ADI Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 Oö. ADI
§ 8 Oö. ADI