Auskunftserteilung
(1) Auskunft ist soweit wie möglich mündlich oder telefonisch zu erteilen.
(2) Auskunft ist ohne unnötigen Aufschub, tunlichst aber innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Wurde die schriftliche Ausführung oder die Verbesserung des Auskunftsbegehrens gemäß § 2 aufgetragen, so beginnt diese Frist mit dem Einlangen des schriftlichen oder verbesserten Auskunftsbegehrens. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen.
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