Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsWird eine Auskunft verweigert (§ 3), so hat die Behörde (§ 6) auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 41/2000)Wird eine Auskunft verweigert (Paragraph 3,), so hat die Behörde (Paragraph 6,) auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2000)
(2)Absatz 2Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 41/2000)Für die Erlassung eines Bescheides nach Absatz eins, ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Anmerkung, LGBl.Nr. 41/2000)
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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