Bescheiderlassung
(1) Wird eine Auskunft verweigert (§ 3), so hat die Behörde (§ 6) auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben. (Anm: LGBl. Nr. 41/2000)
(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (Anm: LGBl. Nr. 41/2000)
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