Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsZiel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2)Absatz 2Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.
(3)Absatz 3Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4)Absatz 4Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(5)Absatz 5Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß Paragraph 76 d, Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(6)Absatz 6Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die §§ 11 und 23 und soweit im Abs. 7 nicht anderes bestimmt ist - nicht fürDieser Abschnitt gilt - ausgenommen die Paragraphen 11 und 23 und soweit im Absatz 7, nicht anderes bestimmt ist - nicht für
1.Ziffer einsDokumente, deren Bereitstellung
a)Litera anicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften,
b)Litera bnicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, oder
2.Ziffer 2Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen sowie Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst werden, oder
3.Ziffer 3Dokumente, die nicht oder eingeschränkt zugänglich sind, oder
4.Ziffer 4Logos, Wappen und Insignien, oder
5.Ziffer 5Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zugänglich sind, wenn sie personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung gesetzlich nicht mit dem Recht über den Schutz von Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist, insbesondere im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten, oder
6.Ziffer 6Dokumente im Besitz anderer kultureller Einrichtungen als Bibliotheken (einschließlich Hochschulbibliotheken), Museen und Archiven, oder
7.Ziffer 7Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind, oder
8.Ziffer 8Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungs-einrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungs-ergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach § 12 Abs. 3 handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 7 ausgenommen sind.Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungs-einrichtungen, einschließlich Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungs-ergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten nach Paragraph 12, Absatz 3, handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Ziffer 7, ausgenommen sind.
(7)Absatz 7Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 13 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Absatz 6, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 sowie Absatz 4 bis 6 anzuwenden.
(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)Anmerkung, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021,)
In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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