Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsAuskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2)Absatz 2Auskunft kann verweigert werden, wenn
a)Litera adie Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird,
b)Litera bdie Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder
c)Litera cdem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.
(3)Absatz 3Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
In Kraft seit 01.08.2006 bis 31.12.9999
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