Nichterteilung einer Auskunft
(1) Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.
(2) Auskunft kann verweigert werden, wenn
a) | die Auskunft offenbar mutwillig verlangt wird, | |||||||||
b) | die Erteilung der Auskunft umfangreiche Erhebungen und Ausarbeitungen erfordert, die die ordnungsgemäße Besorgung der übrigen gesetzlichen Aufgaben des Organs wesentlich beeinträchtigt, oder | |||||||||
c) | dem Auskunftswerber die gewünschten Informationen anders unmittelbar zugänglich sind. |
(3) Berufliche Vertretungen sind zur Auskunftserteilung nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen verpflichtet; dies jedoch nur insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird.
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