§ 9 Oö. ADI § 9

Oö. ADI - Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Auf die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinn des § 8 sind § 4 Abs. 2 und 3, §§ 6 bis 10, § 18 Abs. 1, § 22, §§ 24 bis 30 und § 62 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Datenschutz-Deregulierungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 24/2018, sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf Datenschutzbeauftragte von Behörden oder öffentlichen Stellen, die in die Zuständigkeit des Landes zur Gesetzgebung fallen, ist § 5 Abs. 1 bis 3 Datenschutzgesetz sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: LGBl. Nr. 41/2000, 90/2013, 55/2018)

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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