Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt Organen der Gemeinde und der Gemeindeverbände zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände.Besondere Auskunftspflichten
(2) In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2000, 86/2006)
(1) Die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt Organen der Gemeinde und der Gemeindeverbände zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände.Besondere Auskunftspflichten
(2) In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.
(Anm: LGBl. Nr. 41/2000, 86/2006)