§ 7 Oö. ADI

Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2006 bis 31.12.9999

§ 7

(1) Die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt Organen der Gemeinde und der Gemeindeverbände zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände.Besondere Auskunftspflichten

(2) In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2000, 86/2006)

Stand vor dem 31.07.2006

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.07.2006

§ 7

(1) Die Aufgaben, die nach diesem Abschnitt Organen der Gemeinde und der Gemeindeverbände zukommen, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der Gemeindeverbände.Besondere Auskunftspflichten

(2) In anderen Gesetzen geregelte besondere Auskunftspflichten gelten unabhängig von diesem Landesgesetz.

(Anm: LGBl. Nr. 41/2000, 86/2006)

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