§ 13 Oö. ADI

Oö. ADI - Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.12.2024

(1) Begehren auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das begehrte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle kundgemacht hat oder zu deren Empfang sie andernfalls in der Lage ist.

(2) Geht aus dem Begehren im Sinn des Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der begehrten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Einschreiterin bzw. den Einschreiter unverzüglich aufzufordern, das Begehren innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Einschreiterin bzw. der Einschreiter der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt das Begehren als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat das Begehren in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens zu bearbeiten und

1.

die begehrten Dokumente zur Gänze zur Weiterverwendung bereitzustellen oder

2.

die begehrten Dokumente teilweise zur Weiterverwendung bereitzustellen und der Einschreiterin bzw. dem Einschreiter schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren teilweise nicht entsprochen wird oder

3.

ein endgültiges Vertragsangebot zu unterbreiten, falls für die Weiterverwendung der begehrten Dokumente die Vereinbarung von Bedingungen gemäß § 17 erforderlich ist oder

4.

der Einschreiterin bzw. dem Einschreiter schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen, dass dem Begehren nicht entsprochen wird.

(4) Wird einem Begehren im Sinn des Abs. 1 zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Abs. 3 Z 2 und 4), insbesondere, weil die begehrten Dokumente gemäß § 10 Abs. 6 nicht diesem Abschnitt unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Einschreiterin bzw. den Einschreiter auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß § 23 hinzuweisen.

(5) Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das begehrte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(6) Bei umfangreichen und komplexen Begehren verlängert sich die im Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle die Einschreiterin bzw. den Einschreiter innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

(7) Für die Bearbeitung von Begehren auf Weiterverwendung und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen soweit möglich und sinnvoll elektronischer Mittel zu bedienen.

(Anm: LGBl. Nr. 67/2021)

In Kraft seit 17.07.2021 bis 31.12.9999
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