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(1) Ziel dieses Abschnitts ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2015LGBl. Nr. 67/2021)(3) Rechtsvorschriftendie den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen)Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021, datenschutzrechtliche Bestimmungen und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4) Dieser Abschnitt - ausgenommen die §§ 11, 12 und 19 - gilt nicht für Dokumente,
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(Anm: LGBl. Nr. 86/2006, 68/2015)
(1) Ziel dieses Abschnitts ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2015LGBl. Nr. 67/2021)(3) Rechtsvorschriftendie den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen)Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2021, datenschutzrechtliche Bestimmungen und gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4) Dieser Abschnitt - ausgenommen die §§ 11, 12 und 19 - gilt nicht für Dokumente,
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(Anm: LGBl. Nr. 86/2006, 68/2015)