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(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Erleichterung derVerwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellenzu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2015)
(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), datenschutzrechtliche Bestimmungenwerden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(45) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(6) Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die §§ 11 , 12und 23 und 19soweit im Abs. 7 nicht anderes bestimmt ist - gilt nicht für Dokumente,
1. | Dokumente, deren Bereitstellung | |||||||||
a) | nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, | |||||||||
b) | nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, oder | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
4. |
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5. | Teile von Dokumenten, die | |||||||||
6. |
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7. | Dokumente, die im Besitz von | |||||||||
8. | Dokumente, die im Besitz |
(Anm: LGBl. Nr. 86/2006, 68/2015)
(57) Dieser Abschnitt gilt nicht für TeileFür die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen im Besitz öffentlicher Stellen sind § 13 Abs. 3 Z 2 und Insignien enthalten4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.
(1) Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Erleichterung derVerwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellenzu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.
(2) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 68/2015)
(3) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), datenschutzrechtliche Bestimmungenwerden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(4) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.
(45) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d Urheberrechtsgesetz nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.
(6) Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die §§ 11 , 12und 23 und 19soweit im Abs. 7 nicht anderes bestimmt ist - gilt nicht für Dokumente,
1. | Dokumente, deren Bereitstellung | |||||||||
a) | nicht unter den durch Gesetz oder Verordnung festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt, oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, | |||||||||
b) | nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird, oder | |||||||||
2. |
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3. |
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4. |
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5. | Teile von Dokumenten, die | |||||||||
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7. | Dokumente, die im Besitz von | |||||||||
8. | Dokumente, die im Besitz |
(Anm: LGBl. Nr. 86/2006, 68/2015)
(57) Dieser Abschnitt gilt nicht für TeileFür die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von im Abs. 6 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten, die lediglich Logos, Wappen im Besitz öffentlicher Stellen sind § 13 Abs. 3 Z 2 und Insignien enthalten4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.